Frage an Dorothee Bär von Sebastian H. bezüglich Familie
Guten Tag,
das neue Betreuungsgeld steht Eltern mit Kindern zwischen 1 und 3 Jahren ab dem 01.08.2013 zu, deren Kind nach dem 01.08.2012 geboren wurde um Ihnen eine Wahlfreiheit bei der Kinderbetreuung zu lassen.
Mein Sohn wurde im Mai 2012 geboren, somit steht mir das Betreuungsgeld nicht zu, obwohl ich ein Kind im "förderfähigen Alter" habe. Durch den Zusatz (Geburt ab 01.08.2012) fühle ich mich gegenüber Eltern mit Kindern in nahezu gleichem Alter unangemessen benachteiligt. Mir wird die Wahlfreiheit hiermit genommen. Wieso war dieser Zusatz notwendig?
Sehr geehrter Herr Hempel,
gerne erläutere ich Ihnen, warum wir uns dafür entschieden haben, das Betreuungsgeld nur für die Kinder zu zahlen, die nach dem 31.7.2012 geboren wurden.
Aufgrund der Schuldenbremse im Grundgesetz und der daraus resultierenden Bemühungen um die Konsolidierung des Bundeshaushalts konnten CDU/CSU und FDP nicht alle Vorhaben des Koalitionsvertrages Eins zu Eins umsetzen. Da uns als CDU/CSU aber trotz der knappen Haushaltslage die Einführung eines Betreuungsgeldes parallel zum Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes sehr wichtig war, haben wir einer stufenweisen Einführung zugestimmt: Im ersten Jahr - ab dem 1.8.2013 – werden 100 Euro monatlich gezahlt für die einjährigen Kinder und erst ab dem 1.8.2014 werden 150 Euro monatlich gezahlt für die ein- und zweijährigen Kinder.
Damit für alle Berechtigten ein durchgängiger 22-monatiger Bezug des Betreuungsgeldes möglich ist, wird es nur für die Eltern der Kinder ausgezahlt, die nach dem 31.7.2012 geboren wurden.
Ein Bespiel verdeutlicht, warum diese Regelung sinnvoll ist: Eltern eines zum Beispiel am 1.2.2012 geborenen Kindes könnten sechs Monate - vom 1.8.2013 bis zum 31.1.2013 - 100 Euro Betreuungsgeld beziehen. Dann wäre das Kind zwei Jahre alt und es bestünde fünf Monate kein Anspruch auf Betreuungsgeld. Erst ab dem 1.8.2014 würden die Zahlungen fortgesetzt, da ab diesem Datum auch die Eltern zweijähriger Kinder berechtigt wären. Die Zahlung endete – nach sechs Monaten - mit dem 1.2.2015, da dann die Höchstaltersgrenze des Kindes erreicht wäre. Eine solch „zerstückelte“ Auszahlung ist sicherlich auch Ihrer Meinung nach weder für die Eltern noch für die Auszahlungsstellen zumutbar. Aus diesem Grunde haben wir uns für die Stichtagsregelung entschieden.
Mir ist bewusst, dass jede Stichtagsregelung Härten mit sich bringt. Die Alternative wäre gewesen, die Einführung des Betreuungsgeldes komplett zu verschieben. Das wollten wir aber auf gar keinen Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dorothee Bär
Sehr geehrter Herr Hempel,
gerne erläutere ich Ihnen, warum wir uns dafür entschieden haben, das Betreuungsgeld nur für die Kinder zu zahlen, die nach dem 31.7.2012 geboren wurden.
Aufgrund der Schuldenbremse im Grundgesetz und der daraus resultierenden Bemühungen um die Konsolidierung des Bundeshaushalts konnten CDU/CSU und FDP nicht alle Vorhaben des Koalitionsvertrages Eins zu Eins umsetzen. Da uns als CDU/CSU aber trotz der knappen Haushaltslage die Einführung eines Betreuungsgeldes parallel zum Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes sehr wichtig war, haben wir einer stufenweisen Einführung zugestimmt: Im ersten Jahr - ab dem 1.8.2013 – werden 100 Euro monatlich gezahlt für die einjährigen Kinder und erst ab dem 1.8.2014 werden 150 Euro monatlich gezahlt für die ein- und zweijährigen Kinder.
Damit für alle Berechtigten ein durchgängiger 22-monatiger Bezug des Betreuungsgeldes möglich ist, wird es nur für die Eltern der Kinder ausgezahlt, die nach dem 31.7.2012 geboren wurden.
Ein Bespiel verdeutlicht, warum diese Regelung sinnvoll ist: Eltern eines zum Beispiel am 1.2.2012 geborenen Kindes könnten sechs Monate - vom 1.8.2013 bis zum 31.1.2013 - 100 Euro Betreuungsgeld beziehen. Dann wäre das Kind zwei Jahre alt und es bestünde fünf Monate kein Anspruch auf Betreuungsgeld. Erst ab dem 1.8.2014 würden die Zahlungen fortgesetzt, da ab diesem Datum auch die Eltern zweijähriger Kinder berechtigt wären. Die Zahlung endete – nach sechs Monaten - mit dem 1.2.2015, da dann die Höchstaltersgrenze des Kindes erreicht wäre. Eine solch „zerstückelte“ Auszahlung ist sicherlich auch Ihrer Meinung nach weder für die Eltern noch für die Auszahlungsstellen zumutbar. Aus diesem Grunde haben wir uns für die Stichtagsregelung entschieden.
Mir ist bewusst, dass jede Stichtagsregelung Härten mit sich bringt. Die Alternative wäre gewesen, die Einführung des Betreuungsgeldes komplett zu verschieben. Das wollten wir aber auf gar keinen Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dorothee Bär