Frage an Dorothee Bär von Tim L. bezüglich Frauen
Sehr geehrter Frau Bär MdB,
ich frage Sie in Ihrer Funktion als Sprecherin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ihrer Fraktion.
Mit der Aussetzung der Wehrpflicht wurde der neue freiwillige Wehrdienst beiden Geschlechtern gegenüber geöffnet. Sollte da nicht die Gleichstellung der Geschlechter, verbessert werden indem der Art. 12a I GG entsprechend geschlechtsneutral formuliert werden?
[Art. 12a I GG: Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.]
Die Wehrpflicht ist ja nur ausgesetzt, nicht abgeschafft. Stünde im Art 12a I GG nicht explizit die Nennung eines Geschlechts, wurde der Gleichberechtigungsgrundsatz Art. 3 GG, greifen und könnte nicht durch eine Lex Specialis ersetzt werden. Meines Gesellschafts- und Humanitätsverständnisses nach kommt diese „Ersetzung“ einer Aushebelung gleich, da die Legitimität des Art. 3 GG gegenüber dem Art. 12a ungleich größer ist, und dieser daher nicht dem Geist des Art. 3 GG wiedersprechen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Leuther
Sehr geehrter Herr Leuther,
vielen Dank für Ihren Hinweis.
Eine Änderung des Art. 12a I GG mit dem Ziel, dass auch Frauen zum Wehrdienst verpflichtet werden können, steht nicht auf der Agenda. Der Art. 12 a GG läuft zurzeit leer, weil in § 2 Wehrpflichtgesetz bestimmt ist, dass die die Wehrpflicht regelnden und ausfüllenden Vorschriften der §§ 3 – 53 WPflG nur im Spannungs- und Verteidigungsfall anzuwenden sind. Wollte man Art. 12a GG ändern, wäre dafür die verfassungsändernde Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Dies ist absolut unrealistisch.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dorothee Bär