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Dorothee Bär
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Frage von Michael B. •

Frage an Dorothee Bär von Michael B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Bär,

in der Antwort auf die Frage von H. L. /1/ haben Sie den Vorwurf geäußert, dass der Ton gegenüber Politiker, die nicht die gleiche Position wie man selbst haben, oft unangemessen scharf wird.

- H. L. beruft sich auf das Diskriminierungsverbot der EMRK und des GG, Art. 3.
- Sie hingegen wollen der Mutter erneut eine Vorrangstellung gewähren und wollen weiterhin Art. 6, Abs. 5 GG verletzen.

Art. 6, Abs. 5 GG verlangt, dass nicht eheliche Kinder genau so zu behandeln sind, wie eheliche.

Während eheliche Kinder sofort einen Vater haben, der das Sorgerecht für sie innehat, wollen Sie weiterhin - obwohl im 21. Jh. ein Vaterschaftstest kein Problem mehr darstellt - das nicht eheliche Kind ohne einen Vater lassen, der für ihn sorgen kann, wenn die Mutter das nicht will.

Da Sie aber nicht dafür eintreten, dass der Vater kein Unterhalt bezahlen muss, wenn er von der Mutter nicht als sorgerechtsfähiger Vater anerkannt wird, DISKRIMINIEREN Sie offen jeden Vater, der sich um seine Kinder kümmern möchte, aber von der Mutter nicht akzeptiert wird.

Können Sie verstehen, dass der Ton dieser Männer schärfer wird, nachdem wir seit 1977 ein regelrechtes Abschlachten der Scheidungs- und Trennungsmänner hatten, mit einer kaum vorhandenen Reaktion der Politik?

Die andere Frage, deren Beantwortung durch Politiker kaum noch jemand verstehen kann:
- H. L. hatte Sie zu Ihrer Meinung zu einem Gerichtsurteil gefragt, offensichtlich in der falschen Annahme, dass bei uns die Gewaltenteilung herrscht und Sie einzig und allein Ihrem Gewissen verpflichtet sind

Teilen Sie die Schlußfolgerung in /2/: "durch die Justiz selbst (kann) ... verbrecherisches Unrecht begangen werden, ohne dass es dafür (belangbare) Täter gibt."?

Meinen Sie nicht, dass Ungerechtigkeit typisch für das dt. Kindschaftsrecht geworden ist, weil eben die Politiker dazu schweigen, statt Maßnahmen zu ergreifen?

MfG
MB

/1/ http://tinyurl.com/793m77d
/2/ http://tinyurl.com/dg6o9n

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Sehr geehrter Herr Baleanu,

der Koalitionsausschuss hat sich am vergangenen Sonntag mit dem Thema beschäftigt. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht nicht verheirateter Eltern wird auf folgender Basis neu geregelt: Der Vater kann wählen, ob er nach Abgabe einer Sorgeerklärung das Sorgerecht direkt beim Familiengericht beantragt oder sich (zunächst) an das Jugendamt wendet. Auch wenn er sich gegenüber dem Jugendamt erklärt, kann er jederzeit das Familiengericht anrufen, insb. wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert. Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter eine Frist zur Stellungnahme von 6 Wochen, innerhalb derer sie zum Antrag des Vaters Stellung nehmen muss. Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern, wenn die Mutter nicht Stellung nimmt oder keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe geltend macht bzw. derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind.

Das Familiengericht spricht auch dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung, „Beweislastumkehr“).

Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Dorothee Bär

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