Frage an Dorothee Bär von Roger L. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Bär,
mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 420/09 vom 21.07.2010 wurde festgestellt, dass es mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sei, dass einer leidigen Mutter die Alleinsorge für ein minderjähriges Kind zugesprochen würde, WENN GLEICHZEITIG DEM VATER DER WEG ZU EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG VERSAGT BLIEBE.
Mit Datum 03.08.2010 wurde beim Amtsgericht Düren ein "Antragsverfahren" entsprechend der Übergangsregelung 1 BvR 420/09 (Feststellung gemeinsame Sorge / Übertragung der Sorge AUCH auf den Vater) für die beiden gemeinsamen Kinder initiiert.
Der ledige Vater beantragte u. a. Zeugenvernehmung, die hätten beweisen können, dass er sich IN ERHEBLICHEM UMFANG und ÜBER LÄNGERE ZEITRÄUME in die Alltagssorge für die Kinder involviert hatte. Der ledige Vater beantragte ebenfalls eine familienpsychologische Exploration der nicht-ehelichen Familie, deren Sinn die Feststellung war, DASS IM WESENTLICHEN ODER ALLEINE DIE GESETZLICHE UNGLEICHBEHANDLUNG DER BEIDEN ELTERNTEILE zu regelmäßigen Konflikten in der Familie geführt hatte.
Weder wurde irgendeines der Beweisangebote angenommen, noch führte das Amtsgericht entsprechende Ermittlungen "von Amts wegen" durch, die die Ursachen der Konflikte hätten dokumentieren können. Wohl aber wurde ein aus den Konflikten resultierender Umgangsabbruch alleine zum Anlass genommen, eine Mitsorge des Vaters abzulehnen, ohne gleichwohl zu prüfen, wodurch es zum Umgangsabbruch gekommen war.
Die sofortige Beschwerde zum OLG führte zu einer Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses - im Übrigen ohne weitere Anhörung.
Daraufhin folgte Verfassungsbeschwerde, die ohne weitere Begründung nicht angenom-men.wurde. Nunmehr erfolgte erneut Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR.
Wie Sie am Beispiel sehen können, ist die deutsche Justiz PRAKTISCH nicht gewillt, die Anforderungen des BvG umzusetzen.
Inwieweit fließt juristische Praxis DES LETZTEN JAHRES in die Reformideen ein?
Sehr geehrter Herr Lebien,
bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich zu Entscheidungen deutscher Gerichte nicht äußere.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dorothee Bär