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Dorothee Bär
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Frage von Michael B. •

Frage an Dorothee Bär von Michael B. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Bär,

Herren Mühlbauer haben Sie geschrieben, dass Sie sich "bei dem Sorgerecht von nicht verh. Eltern für eine neue Regelung ein(setzen), die zunächst und vor allem das Kindeswohl berücksichtigt.".

Sie haben meine vollste Zustimung, wenn Sie die Wahrheit aussprechen: "Unter dem Deckmantel der Gerechtigkeit kann auch viel kaputt gemacht werden..". Ihr ehemaliger Bundestagskollege hatte es auf den Punkt gebracht "Es ist leichter im Nahen Osten Frieden zu schaffen, als in Deutschland den Finger in das Schlangennest Kindschaftsrecht zu stecken."

Nun werden Sie mit der Aussage zitiert, dass - vermutlich auf das Wohl des Kindes bedacht - Sie gesagt haben, dass es in keinem Fall dazu kommen darf, "dass die Mutter in einer ohnehin hoch emotionalen Phase auch noch tätig werden muss"! ( http://tinyurl.com/3ya4zzs )

Herr Max Stadler hat am 25.06.10 gesagt, dass die vom BMJ eiligst - nach 11 Jahren - nach der Entscheidung des BVerfG angestossene Untersuchung vorzeitig beendet wurde: http://tinyurl.com/2vek7nh .

1. Auf welcher Untersuchung bezieht sich Ihre Aussage, dass "die Mutter in einer hoch emotionalen Phase tätig werden muss"? Hat diese Untersuchung etwa gezeigt, dass Männer und Väter in dieser Phase nicht emotional belastet sind? Meinen Sie, dass die Soldaten in Afghanistan, die an einer posttraumatische Belastungsstörung leiden, emotional anders gepolt sind als Väter?

2. Wenn also erneut nur der V "tätig werden muss", befürchten Sie nicht eine neue Diskriminierungsrüge des EMRGH, da die M seine Bemühungen torpedieren kann?

Am 02.07.09 hatte Frau Deligöz gesagt, dass eine "Fachanhörung - ... bedauerlicherweise nicht erfolgt ist." ( http://tinyurl.com/kt8rzr , S. 360). Nun wissen wir, dass bem FamFG große RA-Kanzleien mitgewirkt haben, wie z. B. Rakete-Dombek ( http://tinyurl.com/2vwr9lo ).

3. Kommen nun die Eckpunkte des neuen Gesetzes, wie z. B. "die ausdrückliche Zustimmung" der M ( http://tinyurl.com/35yzozd ) aus den gleichen Kanzleien?

MfG
MB

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Baleanu,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich festhalten, dass mir die extremen psychischen Belastungen, die für alle Seiten, aber insbesondere eben für die Kinder, mit Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten verbunden sind, bewusst sind. Bei einer neuen Regelung zur gemeinsamen Sorge von nicht miteinander verheirateten Eltern geht es meines Erachtens vor allem darum, den Kindern von unverheirateten Eltern, soweit es irgendwie geht, zu ermöglichen, dass sich beide Eltern verantwortungsvoll um sie kümmern. Dabei sollte aber eine Lösung gefunden werden, die in extrem schwierigen Verhältnissen nicht zusätzlich Öl ins Feuer gießt und ggf. mehr Schaden anrichtet als konkret Gutes bewirkt.
Gerne erläutere ich die von mir in der Presse zitierte Aussage. Ich spreche mich für eine gemeinsame Sorge von nicht miteinander verheirateten Eltern aus, wenn beide Eltern darin einwilligen oder das Familiengericht dies aufgrund eines Antrags mit Blick auf das Kindeswohl entscheidet. Ich spreche mich aber gegen die automatische gemeinsame Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern mit der Geburt des Kindes aus, die nur dann nicht eintritt, wenn die Mutter aktiv widerspricht. Eine Widerspruchslösung würde die von Trennungen normalerweise emotional sehr belasteten Familien und Mütter zusätzlich belasten. Manche Mütter wären aufgrund postnatalen Verstimmungen/ Depressionen, Wochenbetterkrankungen o.a. gar nicht in der Lage, aktiv zu widersprechen, obwohl sie vielleicht gute Gründe haben (Gewalt in der Partnerschaft, Vergewaltigung, u.a.).
Es ist unbestritten, dass eine stabile Mutter-Kind-Bindung gerade in den ersten Lebensmonaten wichtig für die weitere Entwicklung der psychischen Gesundheit des Kindes ist. Ich halte es für falsch, diese Phase mit (weiterem) Stress, Auseinandersetzungen und ggf. gerichtlichen Streitereien zwischen den Eltern zu beschweren. Statt dessen sollte das Sorgerecht - im Normalfall - zunächst bei der Mutter sein und, wenn der Vater eine gemeinsame Sorge wünscht, zunächst über das Jugendamt, Mediatoren, Streitschlichter u. A. eine außergerichtliche Lösung gefunden werden. Wenn dann keine Einigung erzielt werden kann, kann der Vater die gemeinsame Sorge auch ohne Zustimmung der Mutter - nach einer noch zu bestimmenden Frist - bei Gericht beantragen. Das Familiengericht entscheidet dann entsprechend des Kindeswohls.

Zu Ihrer Frage bezüglich des EuGMR-Urteils (3.12.2009), ob eine solche Regelung, in der der Vater den Antrag bei Gericht stellen muss, wenn die Eltern sich nicht einig sind, als Diskriminierung gewertet werden könnte, weise ich auf den Urteilstext selbst hin. Das Urteil stellt fest: "(55.) Der Gerichtshof erkennt an, dass es angesichts dieser unterschiedlichen Lebenssituationen nichtehelicher Kindern und in Ermangelung einer gemeinsamen Sorgeerklärung gerechtfertigt war, zum Schutz des Kindeswohls die elterliche Sorge zunächst der Mutter zuzuweisen, um sicherzustellen, dass es ab der Geburt eine Person gab, die für das Kind rechtsverbindlich handeln konnte."

Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Bär

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