Frage an Diether Dehm von Mona G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Dehm,
Ich beziehe mich in meiner heutigen Anfrage auf das Tierschutzgesetz § 11 8. f.
Gibt es eine Erklärung dafür, dass bis zum heutigen Tage keine Rechtsverordnung von Herrn Christian Schmidt bzw. des zuständigen Ministeriums vorliegt? Das Gesetz trat schließlich bereits am 13.07.2013 in Kraft.
Leider bekomme ich von Herrn Schmidt selbst hierzu keine Stellungnahme.
Ist Ihnen bekannt, mit welcher Willkür die einzelnen Behörden vorgehen?
Ist es für Sie vorstellbar, wie Bürger dieses Landes unter dieser Willkür leiden? Ihre Existenz verlieren? Ihr Lebenswerk aufgeben müssen um in Hartz 4 zu gehen?
Ich bitte um eine Stellungnahme, die ich auch veröffentlichen kann!
Hier der Gesetzesauszug:
§ 11
(1) Wer
8. gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
1. das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3. den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen, zu regeln.
Mit freundlichen Grüßen
M.Göbel
Sehr geehrte Frau Göbel,
Ihre Frage vom 22.04.2017 lässt mich insofern ein wenig ratlos zurück, da es die von Ihnen geforderte „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes“ bereits gibt ( http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm ). In ihr sind auch Vorschriften enthalten, die die Genehmigung der Zucht von Hunden für Dritte regeln.
Ich kann hier kein Einfallstor für Willkür erkennen, zumal die Verwaltungsvorschrift eindeutige Kriterien benennt, die eine Zuchtpraxis verhindern, die den Anforderungen aus § 2 TierSchG widerspricht:
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“
Diese Klarstellungen sind notwendig zu aller erst natürlich, um die betroffenen Tiere zu schützen. Aber sie sind eben auch im Interesse der großen Mehrheit der Züchter*innen, die gegebenenfalls von anderen Züchter*innen in Verruf gebracht werden könnten, denen es an Empathie gegenüber den Tieren oder an Sachkenntnis fehlt.
Mit freundlichen Grüßen
Diether Dehm