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Diana Stöcker
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Frage von Markus O. •

Sehr geehrte Frau Stöcker Wie stehen Sie zur geplanten Gesetzesverschärfung zur Abgeordnetenbestechung?

Aktuell sind ja Millionenprovisionen, wie sie die ehemaligen CSU-Abgeordneten Sauter und Nüssler mit den Maskendeals verdient haben, legal. Wie möchten Sie dieser Möglichkeit entgegentreten?
Freundliche Grüße
Markus O.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr O.,

bereits seit dem 1. Januar 2022 existiert ein Lobbyregistergesetz. Der Deutsche Bundestag hat zudem im Oktober 2023 über einen von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE Grünen und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lobbyregistergesetzes beraten.

Dieser Entwurf bleibt leider weit hinter dem Koalitionsvertrag zurück: Weder wurde der Kreis der eintragungspflichtigen Interessensvertretungen erweitert, noch werden Kontakte zu Ministerien ab Referentenebene einbezogen. Zudem sieht der Entwurf keine Offenlegung von Einflüssen Dritter im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen vor (sog. legislativer / exekutiver Fußabdruck).

Stattdessen werden die beabsichtigten Änderungen zu mehr Intransparenz bei der Offenlegung von Lobbyaktivitäten führen. Künftig sollen Interessensvertreter nämlich Angaben zu Spenden nur noch dann offenlegen, wenn sie erstens den Betrag von 10.000 Euro übersteigen und zweitens mehr als zehn Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme im jeweiligen Geschäftsjahr übersteigen.

Dies wird dazu führen, dass spendenfinanzierte Interessenverbände, vor allem aus dem Umwelt-, Tierschutz- oder Lobbykontrollbereich, faktisch keine Angaben mehr über Spendernamen oder die Spendenhöhe machen müssen.

Zwar sind die Bedenken von Hilfsorganisationen, wonach die Offenlegung von Spendernamen zu einem Rückgang des Spendenaufkommens führen könnte, ernst zu nehmen. Gleichwohl ist der von der Ampel-Koalition gewählte Ansatz einer Privilegierung gegenüber anderen Interessenvertretern unter verfassungsrechtlichen Gleichheitsgesichtspunkten keine Lösung. Sie erweckt den Eindruck, es gäbe „guten“ (spendenfinanzierten) und „schlechten“ (unternehmensfinanzierten) Lobbyismus.

Die Senkung der Wertgrenze für Spenden sorgt damit für mehr Intransparenz.

Eine Beibehaltung der bisherigen Verweigerungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 2 Lobbyregistergesetz wäre da noch der transparentere Weg. Zwar können demnach Angaben zu Spendernamen verweigert werden. Diese Weigerung wird jedoch im Lobbyregister vermerkt und kann z. B. den Ausschluss des jeweiligen Interessensvertreters von öffentlichen Ausschussanhörungen des Deutschen Bundestages zur Folge haben.

Die Pflicht für Interessensvertreter, Stellungnahmen und Gutachten von grundlegender Bedeutung zu Regelungsvorhaben auf Ebene der EU oder des Bundes unverzüglich im Lobbyregister einzustellen, bringt für die Öffentlichkeit keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn.

Erstens sorgt schon der Begriff „grundlegend“ für Unklarheit, welche Stellungnahmen und Gutachten konkret offenzulegen sind. Zweitens ist diese Regelung vollkommen untauglich, tatsächliche Einflussnahmen von Interessensvertretern auf das Handeln staatlicher Akteure sichtbar zu machen. Wesentlich sinnvoller wäre dagegen die Schaffung einer zentral von Bundesregierung und Bundestag betriebenen Online-Plattform, auf der verwaltungsseitig alle Regelungsvorhaben von Bundesregierung und Bundestag unter Angabe der jeweils eingegangenen Stellungnahmen von Interessensvertretern, Ländern sowie Verbänden veröffentlicht werden. Dies ist ohne Gesetzesänderung möglich und schafft mehr Transparenz für die Öffentlichkeit sowie weniger Bürokratie für die Interessensvertreter.

Die geregelten Ausnahmen für rechtsberatende Berufe, darunter Rechtsanwälte und Hochschullehrer des Rechts, gehen nicht weit genug und sorgen für erhebliche Rechtsunsicherheit. Zum einen wird das verfassungsrechtlich geschützte Mandatsgeheimnis nicht angemessen berücksichtigt.

Zum anderen dürften künftig Prozessvertretungen durch Rechtsanwälte oder Hochschullehrer des Rechts in Verfahren, in denen die Gültigkeit einer bundesrechtlichen Regelung angegriffen wird, eintragungspflichtig sein. Diese herausgehobene Tätigkeit in der Herzkammer des Rechtsstaates mit der Pflicht zur Offenbarung höchstpersönlicher, zusätzlich durch das Berufsgeheimnis und Grundrechte Dritter geschützter Daten zu belasten oder sogar zu vereiteln, begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Einzig positiv ist die Regelung zum sog. Drehtüreffekt hervorzuheben, wonach Interessensvertreter ergänzend Auskunft erteilen müssen, ob sie aktuell bzw. zuletzt (nicht länger als fünf Jahre zurückliegend) u. a. das Amt als Mitglied der Bundesregierung, Parlamentarischer Staatssekretär oder ein Bundestagsmandat ausgeübt haben.

Im Ergebnis wäre es daher sinnvoller gewesen, die ausstehende Gesetzesevaluation des Lobbyregistergesetzes abzuwarten und mögliche Änderungsbedarfe gezielt unter dem Gesichtspunkt eines höheren Erkenntnisgewinns für die Öffentlichkeit herauszuarbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Diana Stöcker MdB