Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation (Drs. 18/11498): Wie stehen Sie und wie steht Ihre Partei zu dem Gesetzentwurf?
Im Beteiligungsverfahren ist umfassend nachgewiesen worden, dass der vom Finanzministerium erstellte Entwurf vielfach nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist, wie Ihnen sicherlich bekannt ist. Hinsichtlich meiner Wahlentscheidung möchte ich gerne von Ihnen wissen, wie stehen Sie und wie steht Ihre Partei zu dem Gesetzentwurf und wie wird Ihr Abstimmungsergebnis ausfallen.
Sehr geehrter Herr H.,
um auf Ihr Anliegen einzugehen und Ihnen eine aus meiner Sicht passende Antwort zu schreiben, hat etwas länger gedauert. Dies liegt auch an der Komplexität des Alimentationsprinzips im deutschen Beamtenrecht.
Ein Blick in die Geschichte macht deutlich, dass seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 die Besoldung zwischen den Ländern auf der einen und gegenüber dem Bund auf der anderen Seite auseinanderdriftet. Statt einer homogenen Besoldungsstruktur gibt es heute 17 unterschiedliche Besoldungsgesetze.
Zu konstatieren ist aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Jahre hinweg gewandelt hat.
Mit dem von Ihnen angesprochenen Gesetzentwurf zieht die Landesregierung Schlussfolgerungen aus zwei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aus Mai 2020, die zu den Landesbesoldungsgesetzen der Länder Berlin bzw. Nordrhein-Westfalen ergangen sind. Eine Entscheidung zum Besoldungsrecht des Landes Niedersachsen steht noch aus.
Im Beteiligungsverfahren haben die Spitzenorganisationen DGB und dbb sowie der Richterbund und die AG der Kommunalen Spitzenverbände Stellung bezogen. Der federführende Ausschuss für Haushalt und Finanzen hat im Juli seine Beratungen begonnen und eine schriftliche Anhörung verabredet (siehe Niederschrift über die 163. - öffentliche – Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 13. Juli 2022).
Ihre Feststellung „Im Beteiligungsverfahren“ sei „umfassend nachgewiesen worden, dass der vom Finanzministerium erstellte Entwurf vielfach nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist“ kann ich so nicht teilen. Die Ausführungen der Stellungnahmen beziehen sich vor allem auf die Vergangenheit. Hierzu ist aber ein Verfahren schon anhängig aber noch nicht entschieden (s.o.). Zum anderen geht es um die Bedeutung künftiger Reformen der Grundsicherung und deren Folgen für das Abstandsgebot. Dies wird aber erst dann zu erörtern sein, wenn die entsprechenden Gesetzesvorhaben im Bundestag beschlossen worden sind. Von daher ist es ein guter Vorschlag, zumindest den Familienergänzungszuschlag dem Verordnungsgeber zu überlassen, der schneller und flexibler reagieren kann als der Gesetzgeber. Auch bei einer Verordnung sind die Spitzenorganisationen zu beteiligen, so dass diese ihre jeweilige Position dem Landesfinanzministerium darstellen können.
Auch die Kritik daran, dass die Zahlung eines Ergänzungszuschlags davon abhängig gemacht werden soll, ob ein weiteres Einkommen vorhanden ist und welche Höhe es nicht überschreiten darf, kann ich nicht nachvollziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. ausgeführt: Die Bezugsgröße „stellt sicher, dass der Familie für das dritte und jedes weitere Kind der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung steht, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern kann, etwa weil behinderte Kinder oder betagte Großeltern dauernder Pflege bedürfen oder er selbst dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt oder gar verstorben ist.“ Im Umkehrschluss kann das bedeuten, dass dann, wenn der andere Elternteil etwas zum Familieneinkommen beisteuert, dies auch bei der Zahlung des „Mindestmehrbedarfs“ berücksichtigt werden darf. Dies meint jedenfalls die Niedersächsische Landesregierung.
Am 7. September hat der Ausschuss wieder beraten. Ich hoffe, der Landtag wird noch vor dem Wahltag diesen Gesetzentwurf und den zur Besoldungsanpassung verabschieden. Damit wäre eine gute Grundlage gelegt, die Beamtenbesoldung in der kommenden Legislaturperiode positiv weiterzuentwickeln.