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Delara Burkhardt
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Frage von Kerstin L. •

Frage an Delara Burkhardt von Kerstin L. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Burkhardt
Wie kann es sein das man seit 3 Monaten nicht Krankenversichert ist weil das Jobcenter ablehnt? Wer soll die Krankenversicherung dann zahlen als arbeitsloser ohne Einkommen

 

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Luthardt,
vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich gilt in Deutschland eine Sozialversicherungspflicht. Man kann privat oder gesetzlich krankenversichert sein. Dieser Anspruch auf Versicherung besteht auch bei Arbeitslosigkeit weiter. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Vermutlich fallen Sie in eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Eine Sperre vom Arbeitsamt bedeutet, dass in der Zeit zwar ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen würde, dieses allerdings nicht gezahlt wird. Die Leistung wird auch nicht später nachgezahlt. Es handelt sich nicht um eine Ruhezeit, sondern eine Sperre nach §159. In dieser Zeit sind Sie auch nicht durch das Amt kranken- und pflegeversichert. Diese Sperre entsteht durch verschiedene selbstverursachte Faktoren und kann bis zu drei Monate andauern. Gründe können etwa sein, dass Sie selbst gekündigt haben oder dass Ihnen gekündigt wurde, weil Sie die Arbeit verweigert haben. Auch eine Kündigung mit Auflösungsvertrag kann ein Grund für eine Sperre sein.

In dieser Sperrzeit zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur dann, wenn die*der Arbeitnehmer*in bereits während der Berufstätigkeit vor der Arbeitslosigkeit eine Pflichtversicherung bestand. Wurde das Arbeitsverhältnis allerdings mit einem Auflösungsvertrag und einer damit verbundenen Abfindungszahlung beendet, muss der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von*m die*der Arbeitslosen selbst gezahlt werden.
Wichtig ist auch, ob während der Berufstätigkeit eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bestand. Während einer Sperrzeit muss diese meistens im ersten Monat auch selbst bezahlt werden.

Außerdem ist die Handhabung für Arbeitslosengeld I (ALG 1) und Arbeitslosengeld II (ALG 2) unterschiedlich. ALG 1 steht Menschen zu, die für einen gewissen Zeitraum in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Höhe von ALG 1 ist immer unterschiedlich für jede Person individuell und orientiert sich am vorherigen Einkommen. Damit soll eine Zeit zwischen zwei Arbeitsstellen überbrückt werden. ALG 2 ist die Grundsicherung, die nach einer gewissen Zeit der Arbeitslosigkeit mit einem für alle Empfänger*innen gleich hohen Betrag ausgezahlt wird. Je nachdem, wie Sie vorher versichert waren – privat oder gesetzlich – kann es sein, dass sich einiges ändert. Für den Bezug von ALG 1 nach einer privaten Versicherung kann es nötig sein, dass Sie in die gesetzliche Versicherung wechseln. Unter bestimmten Bedingungen kann Ihre private Krankenversicherung auch erlauben, dass Sie in Basis- oder Standardtarif wechseln. Das ist nicht immer günstiger als der Tarif, den Sie vielleicht aktuell bezahlen. Im Rahmen von ALG 1 übernimmt die Agentur für Arbeit außerdem alle Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich je nach Krankenkasse ergeben. Diese Beiträge werden automatisch von der Agentur für Arbeit an die Krankenversicherung direkt gezahlt. Bei ALG 2 zahlt die Agentur für Arbeit eine Pauschale für Zusatzbeiträge an die*den Beziehende*n, die*der diese Zusatzbeiträge selbst an die Krankenkasse weiterzahlt. Die Zusatzbeiträge, die von der Agentur für Arbeit gezahlt werden, sind nicht immer ausreichend für die tatsächliche Höhe der Zusatzbeiträge, deswegen kann es sein, dass Empfänger*innen von ALG 2 hier draufzahlen müssen. Daher dürfen sie in diesem Fall auch die Versicherung wechseln. Generell kann eine Private Krankenversicherung immer auf eine gesetzliche umgestellt werden, Details müssen mit dem Versicherer geklärt werden. Wer über 55 Jahre alt ist, kann allerdings nicht von der Privaten zur Gesetzlichen wechseln. Details dazu kann das Arbeitsamt selbst ausführlich erklären.

Ich kann Ihnen raten, sich mit dieser Frage direkt an Ihre*n zuständige*n Sachbearbeiter*in zu wenden. Vielleicht liegt bei Ihnen keine Sperrfrist vor und es handelt sich um einen Fehler anderer Art. Sollten Sie sich in einer Sperrfrist befinden, hilft oft der Kontakt zum Amt. Die Sperrfrist wird von Ihrer*m Sachbearbeiter*in persönlich ausgesprochen und ist individuell. Wurden Sie etwa am vorherigen Arbeitsplatz gemobbt oder hatten gesundheitliche Probleme, ist eine Eigenkündigung so notwendig gewesen, dass sie die Sperrfrist obsolet macht. Manchmal sind Arbeitnehmer*innen auch zur Kündigung berechtigt: Wenn die Arbeitsstelle wiederholt nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe das Gehalt gezahlt hat. Sollten Sie direkt nach der Schule oder dem Abschluss eines Studiums arbeitslos geworden sein, kann es sein, dass eine Sperre wegen Nicht-Einhalten der Fristen verhängt wurde. Auch in diesem Fall hilft der Kontakt mit dem Amt.

So viel zum sicherlich frustrierenden Status quo. Als SPD möchten wir das Arbeitslosengeld hinter uns lassen. Wir fordern ein Bürger*innengeld, das Arbeit solidarisch wertschätzt. Das Bürger*innengeld soll leichter zugänglich und vor allem verständlicher formuliert sein. Wir möchten auf Belohnnungen und Weiterbildung statt Sanktionen setzen. Unklarheiten wie die Lage der Versicherungen bei Anmeldung von Leistungsansprüchen dürfen nicht in langen Paragraphen stecken, sondern müssen gut erklärt online auffindbar sein. Unser Bürger*innengeld soll vor allem ermutigen, und nicht zu Verzweiflung führen wie die, die Sie vielleicht gerade erleben. Die Leistungen des Sozialstaats müssen leicht zugänglich sein. Das bedeutet auch, dass Sie mehr Beratung erfahren sollten – um Sonderregelungen wie Sperrfristen etwa zu kennen und bestenfalls vermeiden zu können. Für viele ist das Amt für Arbeit eine Anlaufstelle nach dem Jobverlust. Dass es auch schon vorher Ansprechpartnerin sein kann, ist vielen nicht klar. Das muss sich dringend ändern.

Ich wünsche Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Delara Burkhardt

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