Frage an Delara Burkhardt von Michaela B. bezüglich Gesundheit
Welche Nachweise, Belege, Aufzeichnungen etc. haben Sie, die die Verhältnismäßigkeit des aktuellen polit. SARS-COV-2 Umgangs sowie die geplanten Änderungen/ Verschärfungen zugehöriger Gesetzesmaßnahmen stützen? Konkret bedeutet dies: Wonach sind die Maßnahmen 1. geeignet? Wonach sind sie 2. erforderlich; also das MILDESTE Mittel? Und 3. welche Argumente wurden schließlich bei der Prüfung von Verhältnismäßigkeit; im Sinne von Nutzen und Schaden gegenübergestellt? Denn der Nutzen soll den Schaden deutlich überwiegen! Danke
Sehr geehrte Frau Borger,
danke für Ihre Frage. Als Abgeordnete des Europäischen Parlaments bin ich nicht in die nationalen Entscheidungen des Infektionsschutzes eingebunden. Meiner Einschätzung nach handelt es sich beim Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung um angemessene Maßnahmen, bei denen der Nutzen überwiegt.
In Anbetracht der steigenden Infektionszahlen trifft den Staat eine Schutzpflicht, zu handeln. Eine Überlastung des Gesundheitssystems musste verhindert werden, damit eine medizinische Versorgung der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet werden kann. Der Bundesgesetzgeber kann durch sein Eingreifen verhindern, dass viele Tausende Menschen an COVID-19 erkranken und an den Folgen sterben oder lange Zeit leiden. Alle wissen: Der Weg raus aus der Pandemie führt über die Impfungen. Wenn dazu in den nächsten Monaten Millionen von Menschen in den Impfzentren und bei Haus- und Betriebsärzten geimpft werden, wird dies zu einem massiven Rückgang der Neuinfektionen führen. Zum damaligen Zeitpunkt reichten die Impfungen jedoch noch nicht aus, um das Pandemiegeschehen wirksam zu kontrollieren. Das ist aber notwendig, um die vielen Ungeimpften vor einer Ansteckung zu schützen und auch um das Risiko für Virus-Mutationen zu senken, die den Erfolg der Impfkampagne gefährden könnten.
Wir waren in der dritten Welle. Seit Mitte Februar 2021 verzeichneten wir bundesweit deutlich steigende Infektionszahlen. Seit Mitte März hatte sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. Die Virusvariante B.1.1.7, die mittlerweile in Deutschland dominiert, ist deutlich infektiöser und verursacht schwerwiegendere Krankheitsverläufe und langfristige Folgen. Die bisher unterschiedlichen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern konnten den rasanten Anstieg der Infektionszahlen nicht verhindern.
Die Maßnahmen der Notbremse waren verhältnismäßig. Je größer die zu bewältigende Gefahrenlage, desto einschneidender können die Maßnahmen sein. Die Notbremse greift erst bei besonderem Infektionsgeschehen mit einer Inzidenzzahl von 100 als maßgeblichem Schwellenwert und damit deutlich oberhalb des in der Vergangenheit für ähnliche Maßnahmen zu Grunde gelegten Schwellenwertes. Zudem wird das Eingriffsgewicht der Maßnahmen durch eine Vielzahl von Faktoren wie dem „atmenden Mechanismus“ der Notbremse, einer Befristung und Ausnahmeregelungen auf den Regelungszweck zugeschnitten.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen bei der Einordnung des Gesetzes weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Delara Burkhardt