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David McAllister
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Frage von Dagmar B. •

Frage an David McAllister von Dagmar B. bezüglich Jugend

Sehr geehrter Herr McAllister

In der aktuellen Kindertagesstättengebührenordnung der Stadt Goslar ist es in § 8 weiterhin erlaubt, dass Kinder vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn

a) zum Wohle des Kindes eine andere pädagogische und / oder therapeutische Betreuung erforderlich wird .
Ursächlich hierfür können psychische oder physische Beeinträchtigungen sein.

Das führt regelmäßig dazu,das Kinder sehr früh entgegen der UN -Konvention benachteiligt, ausgesondert abgeschoben und an der gleichberechtigten Teilhabe gehindert werden.

Insbesondere von der Schule zurückgestellte Kinder sollen in sönderpädagogische Einrichtungen gezwungen werden.

Hierbei werden Eltern u.a. mit falschen Informationen manipuliert, die offensichtlich rechtswiedrig sind.

Z.b. wird behauptet, die spärlichen Integrationsplätze (Goslar hat von 12 Kitas lediglich 3 die Integrationsplätze haben), werden nur für 2 Jahre vergeben, so das zurückgestellte Kinder entweder sofort in eine Sonderschule oder einen Sonderkindergarten gehen müssen.
Das Prozedere erstreckt sich allerdings über gesamt Niedersachsen, siehe:
http://www.k1-mediendesign.de/eifer/cms.php?new_kat=3&artikel_id=71
Jedoch sollen dieselben Kinder, die vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen werden, zukünftig an die Regelschulen integriert werden.

DIes dann jedoch ohne zusätzliche Konzepte,ohne zusätzliche pädagogische Begleitung,ohne dafür ausgebildete Lehrkräfte.

Was ist geplant, um die Kinder vor dem Chaos zu beschützen?

MFG
Dagmar Beier

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Sehr geehrte Frau Beier,

vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie die Platzvergabe in Kindertagesstätten der Stadt Goslar thematisieren.

Gemäß § 3 Absatz 6 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder sollen Kinder mit Behinderung nach Möglichkeit in einer ortsnahen Kindertagesstätte gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut werden. Hierauf wirken das Land, die örtlichen Träger der Jugendhilfe und die Gemeinden hin.

Mit der Formulierung "nach Möglichkeit" ist gemeint, dass für die Aufnahme von Kindern mit Behinderung eine entsprechende Ausstattung der betreffenden Gruppe in der jeweiligen Kindertagesstätte erforderlich ist, um dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder gerecht werden zu können. Die von Ihnen beschriebene Regelung in der Kindertagesstättengebührenordnung der Stadt Goslar ist sicherlich auch vor diesem Hintergrund zu sehen.

Gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung findet in Kindertagesstätten entweder in entsprechend ausgestatteten integrativen Gruppen oder aber im Rahmen der Einzelintegration statt. Für beide Formen sind besondere Rahmenbedingungen zu erfüllen. Dies bezieht sich zum einen auf eine Reduzierung der Gruppenstärke und zum anderen auf die Bereitstellung zusätzlicher personeller Ressourcen.

Die Planung eines bedarfsgerechten Angebotes an integrativen Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten liegt in der Verantwortung der örtlichen Träger der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Daher empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen direkt an die entsprechenden Ansprechpartner bei der Stadt Goslar zu wenden.

Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder Förderschule teilzunehmen, können nach § 64 des Niedersächsischen Schulgesetzes vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. Hierbei geht es grundsätzlich um die Einschätzung der Schulfähigkeit eines Kindes unabhängig davon, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.
Kinder, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf bekannt ist oder vermutet wird, sind nicht deswegen zurückzustellen. Über ihren Schulbesuch wird im Rahmen der Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 01.11.1997 entschieden. Kinder mit (vermutetem) sonderpädagogischem Förderbedarf können jedoch auch - wie jedes andere schulpflichtige Kind - aus anderen Gründen vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Hierüber entscheidet die zuständige Grundschule.

Mit freundlichen Grüßen

David McAllister

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