David Langner
SPD
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Frage von Eugen H. •

Frage an David Langner von Eugen H. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Langner,

Sie haben als einer der Wenigen geantwortet, welche ich neulich befragte und das auch noch weitgehend positiv. Besten Dank! Der Generalsekretär der SPD antwortete unzureichend oder ausweichend. Darum bitte ich Ihre Antworten mit jetzt spezifischeren Fragen zu veröffentlichen.

Unsere Atemluft ist natürlicherweise hochgradig sauber, und das ist auch gut so, denn sie ist das Lebensmittel Nr. 1; ohne Luft können die wenigsten Menschen mehr als 3 Minuten überleben. Deshalb ist saubere Atemluft genauso wie sauberes Trinkwasser ein Menschenrecht.

Immer noch müssen viele Menschen durch Tabakrauch verschmutzte, stinkende, vergiftete Luft einatmen.

Bedenken Sie: Meine Lunge ist privat, auch im öffentl. Raum und unter freiem Himmel! In meine Jackentasche greift normalerweise keiner unbefugt hinein.

Darum frage ich Sie:

1) Sind Sie mit mir konform, dass saubere Atemluft ein Menschenrecht ist?

2) Niemand darf ohne sein ausdrückliches Einverständnis Tabakrauch ausgesetzt werden, auch unter freiem Himmel.

Würden Sie ein entsprechendes Gesetz befürworten?

3) In Anwesenheit von Kindern, Schutzbefohlenen, Beschäftigten und wirtschaftlich Abhängigen darf ausnahmslos (!) nicht geraucht werden, auch im Freien.

Würden Sie ein entsprechendes Gesetz befürworten?

4) Im Herbst wurde mir und meiner Familie ein Musikabend unseres Kulturvereins in einem Weingut hier am Wohnort durch stinkenden, giftigen Tabakrauch vergällt. Trotz Aufforderung durch die Vereinsvorsitzende, nicht zu rauchen, qualmte ein Kettenraucher vor uns weiter; Aschenbecher waren nicht aufgestellt worden. Andere Sitzplätze gab es nicht.

Der Winzer und die Vorsitzende scheuen den Disput, per Hausrecht ein Rauchverbot durchzusetzen.

Was schlagen Sie konkret lösungsorientiert vor, um das Rauchen sofort, d. h. innerhalb einer Minute, zu unterbinden, ohne dass ich mit jedem Hausherrn neu diskutieren muss?

Mit freundlichen Grüßen

E. H.

Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hoppe-Schultze,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage, die ich Ihnen hiermit gerne beantworte.

Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz sieht die Einführung und Umsetzung des Nichtraucherschutzes in den folgenden Bereichen vor: Öffentliche Verwaltung, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Schulen, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Gaststätten, Universitäten, Fachhochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Theater, Kinos, Museen und Sportstätten.

In den rauchfreien Einrichtungen besteht ein Rauchverbot für alle Personen, die sich dort aufhalten; es gilt für Gebäude und im Hinblick auf den besonderen Schutz junger Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe und im Schulbereich auch für das zu den Einrichtungen gehörende Freigelände. Nur wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich oder vertretbar ist (Artikel 13 Grundgesetz - Unverletzbarkeit der Wohnung, abgetrennte Räume in Gaststätten, konzeptionelle oder therapeutische Gründe) wird auch in bestimmten rauchfreien Institutionen die Einrichtung besonderer Raucherräume oder eine Raucherlaubnis für Einzelpersonen zugelassen.

Zielsetzung des Gesetzes ist der Schutz vor Passivrauch. Raucherinnen und Raucher sollen dadurch nicht bevormundet werden. Die vorgesehenen Eingriffe in ihre Handlungsfreiheit sind notwendig, um die Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens und insbesondere des Passivrauchens angemessen zu schützen. Die allgemeine Einführung der Rauchfreiheit in den betreffenden Bereichen ist erforderlich, um den Gesundheitsschutz der Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen, aber auch der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausreichendem Maße sicherzustellen. Ausnahmetatbestände sind vorgesehen, wo dies bezogen auf die Art der Einrichtung zwingend geboten oder aus bestimmten Gründen angezeigt ist. Es erfolgt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der Raucherinnen und Raucher.

Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein Menschenrecht. Daher sollten Menschen vor dem unfreiwilligen Inhalieren von gesundheitsgefährdenden Mengen von Tabakrauch bewahrt werden.

2) Der Schutz vor Tabakrauch ist in Rheinland-Pfalz mit dem bestehenden Nichtraucherschutzgesetz gut umgesetzt. Niemand sollte gegen seinen Willen einer Menge von Tabakrauch ausgesetzt werden, die einen nachweisbar negativen Einfluss auf die Gesundheit hat.

3) Eine der Hauptintentionen für das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz war und ist der bessere Schutz von Kindern und Jugendlichen vor einer möglichen Passivrauchbelastung. So wurde in der Gesetzesbegründung zum Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz auf die besondere Regelungsnotwendigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie der Schulen hingewiesen. Der Gesetzgeber hat sich beim Schutz vor Passivrauch in Gaststätten explizit auf den Schutz von Familien mit Kindern berufen.

4) Das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz folgt dem Grundsatz, dass in Gebäuden, die nichtrauchende und rauchende Menschen gleichermaßen nutzen, der Schutz vor Passivrauch stets Vorrang hat. Dieser Schutz erstreckt sich in Rheinland-Pfalz auf öffentliche Einrichtungen, Gaststätten, Krankenhäuser, Schulen, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Haftanstalten, Hochschulen, Theater, Kinos, Museen, Sportstätten und Flughäfen.

Mit freundlichen Grüßen

David Langner