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Daniel Bahr
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Frage von Bahri D. •

Frage an Daniel Bahr von Bahri D. bezüglich Soziale Sicherung

Ich arbeite seit 1972 in D. Türkische Arbeitnehmer können sich z.B. den Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge nach ihrer Rückkehr in die Türkei auszahlen lassen.
Können Sie mir bitte mitteilen, ab wann die Rückzahlung geschieht. Ich möchte im Mai 2008 in die TR zurück. Wann kann ich spaetestens mit der Rückzahlung rechnen. Wie lange dauert es? Kriege ich die Rückzahlung in 3-6 Monaten, wenn ich von der TR aus, nach der Rückkehr die Rückzahlung beantrage.
mfG

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Antwort von
FDP

Eine Rückerstattung zu Recht eingezahlter Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach § 210 SGB VI. Folgendes ist dabei zu beachten:

Aus einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (L 2 R 142/07) geht hervor, dass kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht, wenn dem Betroffenen das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung offen steht.
In dem Urteil hieß es, dass gemäß § 210 SGB VI nur dann ein Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der entrichteten Beiträge besteht, wenn keine Versicherungspflicht mehr nachzuweisen ist, kein Recht auf freiwillige Weiterversicherung existiert, seit dem Ausscheiden des Versicherten aus der Rentenversicherung 24 Kalendermonate vergangen sind und inzwischen keine erneute Versicherungspflicht eingetreten ist.

Eine Rechtsberatung kann ich Ihnen leider nicht anbieten. Dafür müssen Sie sich an den zuständigen Träger der Rentenversicherung oder einen Rechtsberater wenden. Wie lange die Auszahlung dann dauert, müssen Sie bei der Rentenversicherung erfragen.