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Frage von Georg Dr. B. •

Frage an Daniel Bahr von Georg Dr. B. bezüglich Gesundheit

Ich bin bei der Allianz zu 50% privat krankenversichert. Besondere Probleme bereiten immer wieder die Abrechnungen von Zahnärzten, die die Allianz fast ständig kürzt. Die Begründung ist nicht der Tarif sondern es werden ständig die abgerechneten Ziffern der Gebührenordnungen für Zahnärzte oder /und Gebührenordnung für Ärzte infrage gestellt und mit Gerichtsurteilen unterlegt, um erhebliche Kürzungen vorzunehmen. Die Zahnärzte wiederum weisen ebenfalls mit den gleichen Urteilen (oder anderen ) nach , dass die abgerechneten Ziffern in Ordnung sind. Hinzu kommt, dass der Omboudsmann keine verbindlichen Entscheidungen treffen kann. Bei anderen Versicherungen ist dies aber möglich. Die abgezogenen Beträge pendeln meistens so zwischen 250,-€ und 600,-€, so dass auch eine Klage nicht rentiert, da die Selbstbeteiligung meistens in der gleichen Höhe anfällt.
Frage : Wer legt diese Gebührenordnungen fest? Sind sie etwa schon veraltet? Was kann ich als Versicherter noch tun? Wer kann dieser Abzocke Einhalt gebieten?
Unter solchen ungeklärten Umständen kann man niemandem empfehlen, eine private Kranken-versicherung abzuschließen, ganz zu schweigen von den ständigen Tariferhöhungen. Ich bin gerne bereit, mal einen Schriftwechsel zwischen abrechnendem Zahnarzt und der Allianz Ihnen vorzulegen. Gibt es einen Verein oder Interessengruppen die sich mit geschädigten Privatversicherten befassen?
Danke für Ihre Bemühungen!

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Dr. Becker,

ob und in welchem Umfang Erstattungsansprüche für entstandene Aufwendungen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen geltend gemacht werden können, richtet sich nach den im Einzelfall geltenden vertraglichen Tarifbestimmungen. Im Einzelfall ist es deshalb sinnvoll, mit dem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu klären, ob und ggf. welche Leistungen übernommen werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf die Tarifgestaltung und die Leistungsentscheidungen einzelner Krankenversicherungsunternehmen keinen Einfluss nehmen. Private Krankenversicherungsunternehmen, die ihren Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, unterliegen der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Postfach 1308, 53003 Bonn), die ihrerseits der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (Postfach 272, 10107 Berlin) untersteht. Es besteht auch die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann der privaten Krankenversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, zu wenden.

Zu den angesprochenen Gebührenordnungen möchte ich Folgendes anmerken:

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist in einigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zuletzt 1996 überarbeitet worden. Die übrigen Abschnitte wurden weitgehend aus dem 1982 in der vertragsärztlichen Versorgung geltenden einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in die GOÄ übernommen.
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wurde zuletzt im Jahr 1987 umfassend überarbeitet.

Die Notwendigkeit einer umfassenden Novellierung sowohl der GOÄ als auch der GOZ ist vor diesem Hintergrund unter allen Beteiligten unstrittig. Das Bundesministerium für Gesundheit wird daher zunächst das bereits begonnene Verfahren zur Novellierung der GOZ fortsetzen und im Anschluss daran - unter Einbeziehung der Bundesärztekammer und der Kostenträger - die fachlichen Vorarbeiten für eine umfassende GOÄ-Novelle beginnen. Ziel der Novellierung ist es auch, künftig möglichst Streitfälle über die Angemessenheit von privat(zahn)ärztlichen Abrechnungen durch klare Regelungen zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Bahr