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Frage von Wilhelm O. •

Frage an Dagmar Freitag von Wilhelm O. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Freitag,
als ALG 2-Empfänger müssten sich Ratsmitglieder z.B. in Menden oder Iserlohn den Betrag der pauschal gezahlten Aufwandsentschädi- gung, der über einer halben monatlichen Regelleistung liegt (also etwa 170 Euro) anrechnen lassen, weil der darüber hinausgehende Betrag die Lage des Empfängers so begünstigt, dass daneben Leistungen des ALG 2 nicht gerechtfertigt währen.
So steht es im Sozialgesetzbuch. Und auch die Rechtsstelle der ARGE Märkischer Kreis bestätigte mir auf Anfrage diese Rechtslage.
Somit gäbe es innerhalb einer kommunalen Vertretung Ratsmitglie- der 1. und 2. Klasse. (Volle und halbierte Aufwandsentschädigung)

Darf das wirklich sein?

Mit freundlichen Grüssen

Wilhelm Odenwald

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Odenwald,

grundsätzlich gilt, dass Hilfebedürftige, die über eigenes Einkommen verfügen, weniger finanzielle Unterstützung vom Staat benötigen. Daher wird - wie Sie wissen - der bei Berechnung von ALG II persönliches Einkommen berücksichtigt.

Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder fallen dabei unter die Kategorie "Einkommen, das bei der Berechnung in der Regel nicht berücksichtigt wird":

Diese Einkommen werden jedoch angerechnet, wenn daneben Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären. Das ist üblicherweise der Fall, wenn die Zuwendungen mehr als die halbe Regelleistung ausmachen, also mehr als 175,50 Euro betragen. Ein Ratsmitglied in Iserlohn erhält beispielsweise 245 € monatliche Aufwandsentschädigung zuzüglich 16,50 €
Sitzungsgeld.

Es ist Aufgabe der Träger der Grundsicherung, anhand von Einzelfallprüfungen zu entscheiden, ob diese Einnahmen anrechnungsfrei bleiben.

Bei dieser Überprüfung einer möglichen Anrechnung geht es darum, die Solidargemeinschaft nach Möglichkeit zu enlasten. Nach meinen Informationen ist hier auch keine Änderung geplant.

Mit herzlichen Grüßen
Dagmar Freitag