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Frage von Achim Dr R. •

Frage an Dagmar Freitag von Achim Dr R. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Freitag,

als Hauseigentümer bin ich in einer mißlichen Lage, auf der einen Seite möchte ich Wohnungen vermieten, auf der anderen Seite habe ich Angst dieses zu tun.

Durch Berichte aus dem Fernsehen und Gespräche mit vielen Nachbarn weiß ich, daß sogenannte Mietnomaden oft nicht herausgeklagt werden können und wenn doch immense Kosten dem Vermieter hinterlassen. Diese erstrecken sich dann auf Renovierung der verlassenen, oft verwüsteten Wohnung oder sogar auf Erstattung von Strom und Wasser. Kurz und gut, es sind Schäden und Mißstände, die dem Hausbesitzer das Fürchten lehren.

Mich interessiert nun ihre Stellungnahme zum Problem der Mietnomaden und Maßnahmen, die ihre Fraktion zur Lösung dieses Problems unternehmen will.

Mit freundlichen Grüssen

Dr Richter

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Dr. Richter,

vielen Dank für Ihren Eintrag, zu dem ich gerne Stellung beziehe.

Nach Angaben der Eigentümerschutzgemeinschaft „Haus und Grund“ betrugen die Mietausfälle im Jahr 2005 rd. 2,2 Mrd. Euro. Ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP (BT-Drucks. 16/1844) stand dem im gleichen Jahr ein Mietaufkommen in Höhe von insgesamt 114 Mrd. Euro gegenüber. Die Mietrückstände betrugen somit 1,9 Prozent der Gesamtzahlungen und lagen damit unter der Grenze des seit 1957 im sozialen Wohnungsbau für die Mietberechnung berücksichtigungsfähigen Mietausfallwagnisses von 2 %. Nach einer Pressemeldung des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) sind die Mietschulden in Deutschland rückläufig. Diesen Angaben zufolge sind die Außenstände bei den Mitgliedsunternehmen seit dem Jahr 2003 um nahezu ein Viertel auf 579 Millionen Euro im vergangenen Jahr (2007) zurückgegangen.

Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die durch Einmietbetrug verursachten Belastungen für den einzelnen Vermieter erheblich sein können. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass sich die weit überwiegende Mehrheit der Mieter vertragstreu verhält. Dieser Tatsache trägt das soziale Mietrecht Rechnung.

Das geltende Mietrecht stellt den Vermieter im Umgang mit zahlungsunfähigen bzw. zahlungsunwilligen Mietern zudem nicht schutzlos. Zahlungsverzug des Mieters gewährt das Recht zur fristlosen Kündigung und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche. Hinzu kommt die Strafbarkeit des Einmietbetruges. Gleichwohl kann die gerichtliche Durchsetzung einer Kündigung mit anschließendem Räumungsverfahren langwierig und kostenintensiv sein. Dies allein rechtfertigt es aber nicht, bei der Ausgestaltung des Mietrechts einseitig die Vermieterinteressen in den Blick zu nehmen und den Schutzgedanken zugunsten der großen Mehrheit redlicher Mieter zu vernachlässigen.

In der Regel reichen präventive Maßnahmen aus, das Risiko von Betrugsfällen deutlich zu reduzieren. Dazu gehört insbesondere, dass Vermieter vor Vertragsschluss von den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Absicherung Gebrauch machen und z.B. die finanziellen Verhältnisse von Mietinteressenten bzw. deren Mietschuldenfreiheit sorgfältig prüfen. Die meisten Hausverwaltungen und Immobilienverbände halten zu diesem Zweck Leitfäden bereit, die verschiedene Maßnahmen aufzeigen, mit denen sich ein Vermieter effektiv vor Mietausfallrisiken schützen kann. Derartige Maßnahmen sollten meines Erachtens einer gesetzlichen Beschneidung des Mieterschutzes vorgezogen werden. Leider machen viele Kleinvermieter davon nur unzureichend Gebrauch.

Die geforderte Verschärfung des Strafrechts würde nicht zu schnelleren Entscheidungen beitragen. Das geltende Recht stellt unseres Erachtens einen angemessenen Strafrahmen zur Verfügung. So ermöglicht § 263 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), der den Betrug unter Strafe stellt, die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Mit freundlichen Grüßen

Dagmar Freitag, MdB