Frage an Dagmar Freitag von Erhard J. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
In einem Forum habe ich den folgenden Beitrag gelesen. Wird die Gesetzeslage dabei richtig eingeschätzt?
Beschränkung der förderfähigen Beschäftigungsfelder für die JobPerspektive entfällt ab 1. April 2008 (Ende der Übergangsregelung zum 31. März 2008)
Mit dem Zweiten Änderungsgesetz zum SGB II - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive - wurden im SGB II Leistungen zur Beschäftigungsförderung zum 1. Oktober 2007 neu eingeführt (Paragraph 16a SGB II). Ab 1. April 2008 können auch rein gewerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeiten bei allen Arbeitgebern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden, wenn diese sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für förderfähige Personen schaffen.”
Konkret heißt das: Das JobCenter übernimmt den vollen Bruttolohn inkl. Arbeitgeberanteile und die Privatwirtschaft muss lediglich eine Vollzeitstelle (40 Stunden!) zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber zahlt Null Euro!
Mitnahme- und Drehtüreffekte sind natürlich wissentlich geplant. Der AN, der bisher vom AG bezahlt wurde, wird freigesetzt und der Gratis-AN wird für 9 Monate beschäftigt und muss dann zurück in ALG-II. Der vormals bezahlte AN kann nach einem Karenzzeit von 3 Monaten (erst dann ist er in ALG-II) wieder als Gratis-AN zu seiner alten Stelle zurückkehren. Allerdings auf Staatskosten mit 1.050 € brutto.
Ein perfides Rotationssystem, das Marktmechanismen wie Lohnfindung und Wettbewerb komplett ausgehebelt! Langfristige Folge: Alle noch regulär Beschäftigten finden sich nach ca. 4 bis 8 Jahren in der Armutsfalle zwischen Hartz-IV und vollsubventioniertem Zeitjob.
Sehr geehrter Herr Jaster,
bei dem von Ihnen geschilderten Gesetz handelt es sich um Maßnahmen, die ausschließlich bei langzeitarbeitslosen erbwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit mehreren Vermittlungshemnissen Anwendung finden können. Diese betroffenen Personen müssen mehrere Kriterien erfüllen und konnten nachweislich unter Einsatz aller bereits vorhandenen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden. Es handelt sich hierbei oftmals um Menschen ohne Berufsausbildung oder mit gesundheitlichen Einschränkungen.
Die Arbeitsleistung dieser Menschen ist mit der Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zu vergleichen. Daher wird für diese Personengruppe ein Minderleistungsausgleich bis maximal 75 % gezahlt (und nicht - wie Sie schreiben - der volle Bruttolohn).
Ich halte dieses Gesetz für eine mehr als sinnvolle Maßnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Freitag