Frage an Dagmar Freitag von Mario I. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Freitag,
kann ich als normaler Arbeitnehmer in unbegrenzter Zeit (Stunden) und unbegrenzter Höhe (€), einer Nebentätigkeit nachgehen? Gelten da für gewählte Parlarmentarier die gleichen Beschränkungen?
Mit freundlichen Grüßen
M. I.
Sehr geehrter Herr I.,
vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.
Nach meinen Informationen gibt es keine starren gesetzlichen Regelungen zur zeitlichen Begrenzung von Nebentätigkeiten oder gar über eine maximale Verdiensthöhe. Arbeitnehmern steht es grundsätzlich frei, was sie in ihrer Freizeit machen. Ausnahmen ergeben sich u.a. aus arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen, dem Arbeitszeitgesetz, der Gefährdung des Hauptarbeitsvertrags sowie der Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber. So kann im Arbeitsvertrag z.B. ein Zustimmungsvorbehalt des Arbeitgebers vereinbart werden, um sicherzustellen, dass die Nebentätigkeit die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigt. Auf die Höhe des Hinzuverdienstes hat der Arbeitgeber keinen Einfluss.
Das Abgeordnetengesetz bestimmt, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages steht. Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat sind grundsätzlich zulässig. Dies halte ich im Prinzip zumindest in bestimmten Fällen für legitim, da Parlamentarier ein zeitlich befristetes Mandat ausüben und ihr berufliches Standbein außerhalb des Bundestages ggf. erhalten müssen. Tätigkeiten und Einkünfte, die auf mögliche Interessenverknüpfungen hinweisen können, müssen aber in jedem Fall angezeigt und veröffentlicht werden. Die Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages verpflichten die Parlamentarier, dem Bundestagspräsidenten ihre zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit, entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat und Funktionen in Unternehmen sowie in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts anzuzeigen. Seit Jahren setze ich mich dafür ein, dass Abgeordnete ihre Einkünfte aus Nebentätigkeiten auf Euro und Cent angeben müssen. Darüber hinaus sind Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen auch anzeigepflichtig, genauso wie Beteiligungen an Kapital und Personengesellschaften und Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile. Bei vielen anzeigepflichtigen Tätigkeiten handelt es sich in der Regel um ehrenamtliche Funktionen.
Wie Sie wissen, haben Parlamentarier keine Vorgesetzten – ihre Arbeitgeber sind die Wählerinnen und Wähler. Und genau diese müssen darüber informiert werden, für wen die Abgeordneten noch arbeiten und auch was sie „nebenbei“ verdienen. Spätestens bei der nächsten Bundestagwahl können die Wählerinnen und Wähler ihre Schlüsse aus diesen Angaben ziehen und ihre Stimmabgabe vorzugsweise an KandidatInnen vergeben, die keinen Nebentätigkeiten nachgehen – auch diese gibt es nämlich.
Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Freitag