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Frage von Jörn-Uwe H. •

Frage an Dagmar Freitag von Jörn-Uwe H. bezüglich Verkehr

Sehr geehrte Frau Freitag,

für Sie eine sicher ganz unbedeutende Frage: warum darf ein Schwerbehinderter mit einer Fahrberechtigung (Ausweis mit dem Zeichen G) nicht mehr in die 1. Klasse der DB mit entsprechender Lösung eines Zusatztickets ab 1.1. 07 wechseln. Wenn Sie Erfahrung im Bahnfahren haben, wissen Sie bestimmt wie überfüllt die Züge sind, Sitzplätze nachmittags nicht vorhanden sind und einige junge Mitbürger sich nicht benehmen können. Hier ist auf kalten Wege den älteren Schwerbehinderten etwas weggenommen worden. Welcher kranke Mensch denkt sich so etwas aus. Deutschland hat zwar keinen Winter, aber es wird immer kälter

Mit freundlichen Grüßen
Jörn Hoffmarck

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Sehr geehrter Herr Hoffmarck,

bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort. Wir haben uns mit den zuständigen Arbeitsgruppen der SPD-Bundestagsfraktion und mit der Deutschen Bahn AG in Verbindung gesetzt. Zurzeit wird Ihr Anliegen zusätzlich vom Arbeitsstab der Behindertenbeauftragten der Bundesregierung geprüft. Sobald wir eine Stellungnahme bekommen haben, werden wir uns erneut mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Freitag

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Sehr geehrter Herr Hoffmarck,

zu Ihrer Anfrage hat der Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen folgendes mitgeteilt:

Eine pauschalierte Erstattung gem. der §§ 145 ff des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) erfolgt an die Verkehrsunternehmen für die Freifahrten im Nahverkehr. Die Fahrten in der ersten Klasse der DB AG sind ausschließlich den Schwerkriegsbeschädigten und Verfolgten des Naziregimes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 70% im Rahmen einer Freifahrtsregelung vorbehalten. Die Deutsche Bahn hat bisher über die gesetzliche "Freifahrtberechtigung" hinaus _freiwillig_ Inhabern von Schwerbehindertenausweis mit Streckenverzeichnis und gültiger Wertmarke die Fahrt in der 1. Klasse gegen Zahlung des Unterschiedsbetrages gestattet und auf den Ausgleichsanteil 2. Klasse in Höhe von rund 6 Mio. EUR im Jahr verzichtet.

Ich bitte jedoch hinsichtlich der Grundlagen der Freifahrtsregelungen im ÖPNV um Kenntnisnahme der eigentlichen Hintergründe:

Der Regelung der unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr liegt der Gedanke zugrunde, dem Berechtigten einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass er in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und anders als nicht mobilitätseingeschränkte Mitbürger die üblichen Besorgungen, wie z. B. vermehrte Arzt-, Therapie-, Apothekenbesuche usw. nicht zu Fuß erledigen kann. Diese Wege liegen allesamt im Nahbereich seiner Wohnung. Allein hierfür ist die unentgeltliche Beförderung geschaffen und in den §§ 145 bis 154 SGB IX geregelt worden.

Die Freifahrtberechtigung gilt in diesem Sinne im Umkreis von 50 Kilometern um den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt - und zwar nur auf den im Streckenverzeichnis zum Schwerbehindertenausweis angegebenen Linien der Deutschen Bahn AG - für folgende Beförderungsmittel in der 2. Klasse: Nahverkehrszug (N), City-Bahn (CB), Regionalbahn (RB), Eilzug (E), Stadtexpress (SE), Regionalexpress (RE), Regionalschnellbahn (RSB), Schnellzug (D), InterRegio (IR).

In zuschlagpflichtigen Schnell- und InterRegio-Zügen müssen auch Schwerbehinderte den Zuschlag zahlen. Diese Züge können auch außerhalb des Streckenverzeichnisses benutzt werden, sofern sie innerhalb von Verkehrsverbünden eingesetzt werden.

Bei der Benutzung von Zügen der Deutschen Bahn AG ist in der Tat die Freifahrtberechtigung oftmals für den einzelnen Benutzer nicht überschaubar. Dies gilt sowohl für den 50-km-Umkreis als auch für die verschiedenen Zugtypen, aber auch für die Einbindung in Verkehrsverbünden. Es empfiehlt sich daher immer, sich vor Fahrtantritt jeweils bei der Deutschen Bahn AG zu informieren, damit Irrtümer ausgeschlossen werden können.

Wird der 50-km-Radius überschritten, muss die schwerbehinderte Person grundsätzlich den Fahrpreis entrichten, da der Nahverkehrsgedanke nicht mehr greift. Die Freifahrt kann jedoch für die folgenden Verkehrsmittel ohne Kilometerbegrenzung und überall in Deutschland; unabhängig davon, wo der Berechtigte wohnt oder sich aufhält, in Anspruch genommen werden: Straßenbahnen und Busse, S-Bahnen in der 2. Wagenklasse, Regional-Schnellbahnen, City-Bahnen, und Regionalbahnen in der 2. Wagenklasse sowie: Busse in Verkehrsverbünden oder Verkehrstarifgemeinschaften, Eisenbahnen in Verkehrsverbünden, Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, im Orts- und Nachbarschaftsbereich.

Auch dadurch ergeben sich vielfältige Möglichkeiten, da durch die Bildung von Verbünden teilweise Strecken zurückgelegt werden können, die weit außerhalb des Nahbereiches liegen.

Die Züge der 2. Klasse sind nach meinen Kenntnissen zwischenzeitlich ausreichend mit Plätzen für Schwerbehinderte versehen, es dürfte also durch das Zugbegleitpersonal ohne Probleme möglich sein, Sitzplätze für schwerbehinderte Menschen aufzuzeigen.

Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Freitag