Frage an Dagmar Freitag von Ulf D. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Betr: Energiewende
Sehr geehrte Frau Freitag!
Im Text des Koalitionsvertrages finde ich auf Seite 54 folgenden Satz:
„Wir werden eine Länderöffnungsklausel in das Baugesetzbuch (BauGB) einfügen, die es ermöglicht, länderspezifische Regeln über Mindestabstände zur Wohnbebauung festzulegen.“
Wer ist für diesen Passus verantwortlich bzw. hat sich über den Tisch ziehen lassen?
Wegen dieses Satzes wird NRW-Minister Pinkwart nämlich seinen unsäglichen Abstandserlass für Windkraftanlagen in Kraft setzen können und damit die Anlagen für die Ernte der Windenergie im heimischen dicht besiedelten Raum faktisch unmöglich machen!
Wie können Sie die Ergänzung des BauGB noch verhindern?
Freundliche Grüße U. D., Iserlohn, 31.01.18
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie verweisen dabei offensichtlich auf den Koalitionsvertrag zwischen SPD und Union aus dem Jahr 2013. Die zitierte Aussage wurde damals auf Verlangen der Union aufgenommen. Mit dem „Gesetz zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabstanden zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen“ (Bundestags-Drucksache 18/1310) sollten die Bundesländer die bauplanungsrechtliche Privilegierung für Windenergie im Außenbereich einschränken und Abstände zwischen Windenergieanlagen und der (Wohn-)Bebauung festlegen können. Die Änderung des Baugesetzbuches trat am 01. August 2014 in Kraft und war befristet bis zum 31. Dezember 2015. Die damalige SPD-geführte Landesregierung in NRW hat hiervon in der genannten Frist keinen Gebrauch gemacht. Im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen SPD und Union auf Bundesebene ist keine Änderung des Baugesetzbuches mit Blick auf Mindestabstände zwischen Wohnbebauung und Windenergieanlagen vorgesehen.
Es ist richtig, dass die schwarz-gelbe Regierung in NRW in ihrem Koalitionsvertrag für die Wahlperiode 2017-22 einschneidende Maßnahmen im Bereich der Windkraft angekündigt hat. Sie hat sich u.a. zum Ziel gesetzt, einen Mindestabstand von 1.500 m zwischen Windkraftanlagen und Wohngebieten festzulegen. Ob ihr das rechtssicher gelingt, ist aus meiner Sicht allerdings mehr als fraglich. Im aktuellen Entwurf des von Ihnen angesprochenen Winderlasses findet sich zwar die Zahl von 1.500 m; diese ist jedoch keine rechtsverbindliche Festlegung. Eine solche ist in einem Erlass rechtlich auch gar nicht möglich.
Die Landesregierung könnte nun allenfalls auf Landesebene versuchen, über eine Änderung des Landesentwicklungsplans eine verbindliche Regelung von Mindestabständen festzulegen.
Ich empfehle Ihnen daher, mit dem zuständigen CDU-Landtagsabgeordneten T. S. Kontakt aufzunehmen und um eine Stellungnahme zu bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Freitag