Cornelia Koall
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Frage von Stefan R. •

Frage an Cornelia Koall von Stefan R. bezüglich Innere Sicherheit

Liebe Frau Koall,

ich wäre sehr daran interessiert, Ihren Standpunkt zur Vorratsdatenspeicherung kennen zu lernen (auch wenn es keine Landespolitik ist). Ihre Parteikollegin Frau Zypries und auch andere SPD Befürworter der Novelle wurden nicht müde zu betonen, dass nur bei schweren Straftaten und dann mit richterlicher Erlaubnis ein Zugriff auf die Verkehrsdaten gewährt wird.

Daher bitte ich um Stellungnahme zu folgenden Fragen:
1. Es wird immer nur vom § 100a StPO gesprochen.
Wie ist § 100g StPO zu verstehen?
Sind dies also auch schwere Straftaten und nicht wie im Gesetz geschrieben “erhebliche”?
Ein Beispiel: § 100g StPO (1).2 spricht von einem Täter der “eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat”, also z.B. StGB § 185 Beleidigung.

2. Nach TKG § 113b Abs.2 u. 3 soll Zugang zu diesen Verkehrsdaten
“2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes”
gewährt werden.
Benötigen diese staatlichen Organe ebenfalls einen richterlichen Beschluss?

3. Sind sie auch der Meinung, wie Herr Kauder, das Kritiker dieses Gesetzes “zündeln”?

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Rall

Antwort ausstehend von Cornelia Koall
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