Frage an Corinna Herold von Bernd R. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrte Frau Herold,
da Sie Zahn-Ärztin sind und grundsätzlich - bei Strafandrohung § 203 StGB - dienstlich Ihnen bekannt gewordene oder anvertraute Privatgeheimnisse wahren müssen, möchte ich Sie mit der sogenannten Drittgeheimniskontroverse vertraut machen.
Dies besteht darin, daß neuerdings der Anvertrauende bzw. Hinterbringende des Privatgeheimnisses eines Dritten (das auch ein Gerücht über seine privaten bzw. geschäft. Verhältnisse sein könnte) eine gültige Schweigepflichtentbindung abgeben dürfen soll.
Der berufl. Schweigepflichtige (z.B. Arzt) dürfte das Geheimnis des Dritten dann straffrei irgendwo offenbaren, also ohne des Dritten Einverständnis.
Wir nennen diese Rechtsauffassung die CIA- oder auch Stasi- konforme, die seit Hippokrates traditionelle hingegen die GG- (Art.1, 2) konforme.
Da gem. GG vor einer Tat klar sein muß, daß sie bei Strafe verboten ist, scheint sich im Moment niemand strafbar zu machen, wenn er ihm hinterbrachte Drittgeheimnisse allein mit Einverständnis des hinterbringenden Patienten / Klienten / Mandanten offenbart, denn die "CIA- konforme" Auffasssung hat es schon in Strafrechtskommentare gebracht (z.B. den Leipziger) sowie in die Köpfe von Justizministerinnen (1).
Von Dr. jur. Beckstein erhält man keine Antwort auf diesbezügliche Fragen (2).
Ich möchte Sie bitten, sich unbedingt für eine Klärung - im Sinne der Normenklarheit Art. 103 Abs. 2 GG - einzusetzen.
Würden Sie zu einem Arzt Vertrauen haben, von dem bekannt ist, daß er Geheimnisse Dritter auch ohne deren Einverständnis weitergibt ?
Würden Sie -als Zahn-Ärztin ein Geheimnis eines Dritten weitersagen, nur weil Ihr Patient Sie darum bittet oder es Ihnen erlaubt?
Mit freundlichen Grüßen
B. R.
Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.
1) http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f236877.html#q236877
2) http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_guenther_beckstein-512-11182--f238679.html#q238679