Frage an Constantin Prinz von Anhalt von Otto B. bezüglich Senioren
Sehr geehrter Herr Prinz von Anhalt,
bei der Mütterrente werden bis zum Stichjahr 1992 3 Jahre und danach 2 Jahre angerechnet. Warum wurde der Stichtag auf 1992 gelegt, obwohl das Gesetz das einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für alle Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr und das als Begleitmaßnahme zum § 218 im Schwangeren- und Familienhilfegesetz beschlossen worden war, um Familien, insbesondere Frauen, in der Erziehung von Kindern zu entlasten und so die Bereitschaft zum Austragen eines Kindes zu stärken und Abtreibungen zu verhindern, 1996 in Kraft trat? Gerade Bayern in der Fläche hinkte sogar diesem Anspruch noch mehr als 10 Jahre hinterher. Für eine gerechte Teilhabe am gesellschaftlichen Profit, der durch die Kindererziehung erbrachten Leistung und Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, wäre genug Geld vorhanden. Es dürften halt nur Versicherungsleistungen aus Beiträgen bezahlt werden und Leistungen aus politischen Erwägungen aus Steuermitteln bezahlt werden. Sehen Sie hierzu auch den Beitrag:
"In: Otto, Hans-Uwe / Thiersch, Hans (Hg.): Handbuch Sozialarbeit Sozialpädagogik. Neuwied 2001, S. 964-984" unter www.uni-Kassel.de
Freundliche Grüße
O. B.
Sehr geehrter Herr Bauhofer,
der Stichtag wurde auf 1992 gelegt, da nach 1992 für Mütter eine höhere Mütterrente gesetzlich festgelegt worden war als für Mütter, die ihre Kinder vor 1992 geboren hatten. Die Rentenansprüche für Mütter der vor 1992 geborenen Kinder betrugen biszum Inkrafttreten des Gesetzes einen Entgeltpunkt in der Rentenversicherung, für danach geborene Kinder drei Entgeltpunkte. Damit soll eine Gerechtigkeitslücke wenigstens teilweise geschlossen werden hinsichtlich der Gleichbehandlung der Mütter unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder. Denn die alte Regelung lautete, dass für vor 1992 geborene Kinder nur ein Jahr Kindererziehungszeit pro Kind angerechnet wurde, nach der neuen Regelung sind es zwei. Dennoch ist auch diese Regelung unbefriedigend und bedingt eine weitere Korrektur. Denn es ist nicht nachvollziehbar und auch mit dem Art. 3 GG nicht vereinbar, dass Mütter, die Kinder geboren haben, vor dem Gesetz unterschiedlich behandelt werden hinsichtlich ihrer Rentenansprüche. Hier besteht in jedem Fall Nachbesserungsbedarf.
Das Argument, dass die Erhöhung um einen weiteren Rentenpunkt, womit dann die völlige Gleichstellung aller Mütter erreicht werden könnte, ca. sechs Milliarden Euro kosten soll und das somit nicht finanzierbar sei, kann bzw. lasse ich nicht gelten. Bedenken wir doch, welche immensen Summen für die Rettung ausländischer Banken u. a. nach Griechenland geflossen sind. Bedenken wir auch, welche immense Beiträge für die illegale Zuwanderung nach Deutschland inclusive aller Folgekosten in den Haushalt der Bundesregierung eingeplant wurden und werden. Dann ist es absolut erbärmlich, wenn die Erziehungsarbeit deutscher Mütter, die ihre Kinder ohne die heute gebotenen Betreuungsmöglichkeiten und Annehmlichkeiten erzogen haben, finanziell bestraft wird. Und anders kann ich diese Regelung nicht bezeichnen. Die Rentenversicherung wird bereits seit Jahren zum großen Teil über Steuermittel mitfinanziert, da aufgrund der demographischen Entwicklung, die der Systematik unserer Rentenversicherung entgegensteht und durch die jahrzehntelange mißbräuchliche Verwendung von Rücklagen, eine Beitragsfinanzierung schon lange nicht mehr ausreichend vorhanden ist und somit die Rücklagen diese erhöhten Ausgaben nicht decken würden. Dann sollte man doch bereit sein, im Bundeshaushalt noch ein paar Milliarden mehr für die Rentenversicherung zur Verfügung zu stellen, um die Gleichheit aller Mütter, unabhängig davon, wann sie ihre Kinder erzogen haben, zu erreichen. Diese Gleichbehandlung gebietet uns schon das Prinzip der Rechtstaatlichkeit.
Mit den besten Grüßen
Constantin Prinz von Anhalt Dessau