Christine Baumann
SPD
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Frage von Jürgen Z. •

Frage an Christine Baumann von Jürgen Z. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Wie stehen Sie zum Verhalten ihres Parteivorsitzenden, der:
a) in der Tarifgemeinschaft der Länder eine Arbeitszeit von 40 Std fordern lässt
b) plötzlich in den laufenden Tarifverhandlungen den Verhandlungsführer wegen eben dieser Forderung kritisiert
c) für die Beamten des Landes aber per Verordnung eine Arbeitszeit von 40 Stunden anordnen lässt.

Ist das kein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz?

Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Zapf,

gerne beantworte ich ihre Fragen:

Frage a: Es gehört zu Tarifauseinadersetzungen, dass die Tarifparteien ihre Verhandlungen mit Maximalforderungen beginnen (wie z.B. die Länder-Arbeitgeber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden). Das Ringen um vernünftige Kompromisse gehört ebenfalls zu Tarifauseinandersetzungen.

Frage b: Kurt Beck machte den niedersächsischen Finanzminister Möllring für das kürzliche Scheitern der Verhandlungen verantwortlich. Er bedauerte, dass Möllring (als Verhandlungsführer der Länder) nicht auf die Signale der Gewerkschaften, die offensichtlich zu Kompromissen bereit gewesen waren, gehört habe. Die Chance auf eine Einigung sind deshalb nicht genutzt worden.
Meine Meinung: Wer vom öffentlichen Dienst gute Leistungen verlangt, soll - im Interesse der Beschäftigten - auch für Kompromisse und tarifliche Einigungen offen sein.

Kurt Beck hatte eine flexibles Modell von Arbeitszeiten zwischen 38,5 und 40 Stunden, das zum Ausgleich auch Zulagen vorsieht, ins Gespräch gebracht. Das Modell würde es den Ländern erlauben, die Arbeitszeit auszugestalten. Etwa an Hochschulen, bei Polizeidienststellen, technischen Dienststellen und im Straßendienst ist eine flexible Arbeitszeitregelung nämlich durchaus sinnvoll.

Frage c: Dass die Beamtinnen und Beamten in Rheinland-Pfalz 40 Stunden arbeiten, hat mit der aktuellen Tarifauseinandersetzung nichts zu tun. Die Erhöhung der Arbeitszeit erfolgte bereits am 1. Januar 1997.

Sie sehen darin einen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."). Die Verfassungsmäßigkeit der 40 Stunden-Woche wurde jedoch bereits vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz überprüft.

Das Gericht urteilte damals sinngemäß so: Für Beamte gilt ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis. Der Beamte schuldet deshalb seinem Dienstherrn "qualitativ mehr als lediglich eine zeitlich begrenzte Führung der Amtsgeschäfte". Dafür ist er umgekehrt "der Sorge um seinen Arbeitsplatz regeImäßig enthoben" und hat einen umfassenden Versorgungsanspruch für sich und seine Familie. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hatte daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die 40 Stunden-Woche.

Mit freundlichem Gruß, Christine Baumann