Frage an Christina Jantz-Herrmann von Mona G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Jantz-Herrmann,
seit nunmehr fast 3 Jahren kämpfen viele meiner Kollegen und Kolleginnen um die Erlaubnis, ihre seit Jahren ausgeübte Tätigkeit fortführen zu dürfen.
Ich befinde mich derzeit im 18. Jahr meiner Selbständigkeit.
Laut dem Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erlaubniserteilung auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes, auch im Hinblick auf die gewerbsmäßige Hundeausbildung, bundesgesetzlich geregelt.
Bitte erklären Sie mir wie ein Genehmigungsverfahren, welches bundesgesetzlich geregelt sein soll, von den vollziehenden Behörden völlig willkürlich durchgeführt werden kann.
Bei mir z. B. in Ostfriesland ist es so, dass weder meine Ausbildungen (Tierpflegerin Fachrichtung Zootierpflege, Hundeerzieherin und Verhaltensberaterin) noch die Tatsache, das ich mich im 18. Jahr meiner ausgeübten Tätigkeit befinde genügen um eine Erlaubnis zu erhalten.
Gerade im Landkreis Verden ist es so, dass alle Hundeschulen die mindestens 3 Jahre tätig waren, die Erlaubnis erhalten haben.
Haben Sie hierfür eine für mich nachvollziehbare Erklärung?
Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen
Mona Göbel
Sehr geehrte Frau Göbel,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im Folgenden möchte ich zunächst wiedergeben, wie sich der Sachverhalt aus Sicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft darstellt: „Das Tierschutzgesetz sieht in § 11 Absatz 2 in der seit dem 13. Juli 2013 geltenden Fassung (neue Fassung/n.F.) die Möglichkeit vor, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erlaubniserteilung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Dies betrifft alle nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, darunter auch die gewerbsmäßige Hundeausbildung.
§ 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes (n.F.) trägt dabei der Absicht Rechnung, hinsichtlich der Erlaubniserteilung nur noch die wesentlichen Regelungen im Gesetz zu treffen und das Nähere der Regelung durch Verordnung vorzuhalten. Solange die Regelung im Verordnungswege nicht stattfindet, gelten auf Grund der Übergangsvorschriften in § 21 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes (n.F.) die Anforderungen des § 11 Absatz 2 und 2a in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (alte Fassung/a.F.) an das Erlaubnisverfahren fort. Die Ermächtigung zur Regelung der Erlaubnisvoraussetzungen und des Erlaubnisverfahrens auf dem Verordnungswege wurde bislang nur für das Züchten und Halten von Versuchstieren in Anspruch genommen, um den sich aus der Umsetzung der Versuchstierrichtlinie 2010/63/EU ergebenden Besonderheiten in der Tierschutz-Versuchstierverordnung angemessen Rechnung tragen zu können.
Mit der durch § 21 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes (n.F.) herbeigeführten Fortgeltung der Anforderungen von § 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes (a.F.) sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erlaubniserteilung auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes, auch im Hinblick auf die gewerbsmäßige Hundeausbildung, bundesgesetzlich geregelt.
Im Zuge der nächsten Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung wird geprüft werden, ob das Genehmigungsverfahren für die Tätigkeit der Hundeausbildung in der Tierschutz-Hundeverordnung näher geregelt werden kann und soll.“ Die neue Fassung des Tierschutzgesetzes sieht also vor, dass eine entsprechende Verordnung erlassen werden kann. Solange dies nicht geschieht, gelten die entsprechenden Reglungen aus dem alten Tierschutzgesetz weiter. Damit ist eine einheitliche gesetzliche Grundlage vorhanden, nach der die Exekutive, also die Verwaltung, ihre Entscheidung bezüglich der Erlaubnis zu treffen hat. Wie bei jeder gesetzlichen Grundlage wird den zuständigen Behörden bei der Umsetzung ein enger Ermessensspielraum zugebilligt. Getroffene Verwaltungsakte haben jedoch immer einer gerichtlichen Überprüfung stand zu halten. Die von Ihnen gemachten Ausführungen kann ich deshalb leider nicht nachvollziehen. Ergänzen möchte ich, dass ich einen baldigen Erlass der Verordnung jedoch begrüßen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Jantz-Herrmann