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Frage von Frank S. •

Frage an Christian Schmidt von Frank S. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Schmidt,

ich möchte Ihnen gerne eine Frage zum Abstimmungsverhalten der Union bzgl. des Anlagenbegriff des §19 des EEG 2009 stellen:
Der Bundesrat will vermeiden, dass Altanlagen zur Stromerzeugung eine niedrigere "gesetzlich garantierte Stromvergütung" in Kauf nehmen müssen. Ein Gesetzentwurf des Bundesrates (16/11833) sieht daher eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vor. In der Neufassung des EEG, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, sei der Anlagenbegriff neu definiert worden, heißt es zur Begründung. Demnach würden auch bereits bestehende Anlagen, die in enger zeitlicher und lokaler Nähe in Betrieb genommen wurden, hinsichtlich der Vergütung wie eine Anlage betrachtet. Dies könne vor allem bei Kraftwerken, die Biomasse zur Stromerzeugung nutzen, zu einer Reduzierung der gesetzlich garantierten Stromvergütung führen.

Ich hatte leider vor 2-3 Jahren den Fehler gemacht, in Deutschland etwas zu investieren, in eben so einen Bioenergiefonds, dessen zunächst staatlich zugesicherte Einspeisungsvergütung jetzt rückwirkend reduziert werden soll.
Die treibende Kraft für diese rückwirkende, wenig vertrauensbildende Maßnahme soll das SPD-geführte Umweltministerium sein.

Jetzt würde mich interessieren, ob sich die Union bei der Abstimmung dafür entscheiden wird, daß die Anleger die staatlich zugesicherte Einspeisungsvergütung nicht nachträglich gekürzt bekommen oder wegen dem Koalitionsfrieden dem Willen der SPD folgen wird (wie wir es von unserer Bundeskanzlerin gewohnt sind).

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Frank Streng

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Streng,

vielen Dank für Ihr Schreiben zu den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Bezug auf die Stromvergütung von Altanlagen. Mir ist die Thematik bekannt.

Mit der Neufassung des § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden entgegen der bisher geltenden Rechtslage auch bereits bestehende Anlagen, die in enger zeitlicher (innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Monaten) und lokaler Nähe (auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe) in Betrieb genommen wurden, hinsichtlich der Vergütung als eine Anlage betrachtet.

Mit der Regelung soll das so genannte „Anlagensplitting“ und daraus resultierende Mehrerlöse für die Anlagenbetreiber (die zu Lasten der Verbraucher gehen würden) eingegrenzt werden.

Wir (die CDU/CSU-Bundestagsfraktion) unterstützen dieses Anliegen grundsätzlich, hatten uns aber in den Verhandlungen mit der SPD zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dafür eingesetzt, dass der neue Anlagenbegriff nicht für bereits bestehende Anlagen Anwendung findet, sondern insoweit eine Art Vertrauensschutz angewendet wird. Dazu hatte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion einen Antrag in die Koalitionsverhandlungen mit der SPD-Fraktion am 29. Mai 2008 eingebracht. Die Forderungen konnten aber in den Verhandlungen nicht durchgesetzt werden. Die SPD votierte auf Druck von Minister Gabriel gegen die Initiative der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

Nach weiteren Gesprächen mit Anlagenbetreibern im Herbst 2008 und einem von Schleswig-Holstein initiierten Gespräch mit Branchenvertretern, in denen die aus der Neuregelung resultierenden wirtschaftlichen Probleme für Bestandsanlagen aufgezeigt wurden, haben die zuständigen Fachleute unserer Fraktion am 16. Oktober 2008 ein dringendes Schreiben an Herrn Bundesminister Gabriel gerichtet, in dem sie auf die Probleme hingewiesen und um Stellungnahme sowie Lösungsvorschläge für die Bestandsanlagen gebeten haben. Eine Antwort liegt bislang noch nicht vor.

Inzwischen hatte eine Firma, die mehrere Bestandsanlagen betreibt, die von der Neuregelung betroffen sind, Verfassungsbeschwerde und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Art. 1, § 19 Abs. 1 in Verbindung mit dem § 66 des EEG gestellt. Der Eilantrag der Beschwerdeführer gegen § 19 EEG wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch inzwischen abgelehnt.

Zu dem hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 28. November 2008 auf Initiative von Schleswig-Holstein und Niedersachsen einen Gesetzesantrag beschlossen, mit dem durch Änderungen im § 66 des EEG Bestandsanlagen, die vor Inkrafttreten des EGG in Betrieb genommen wurden, von der Neuregelung des Anlagenbegriffs ausgenommen werden.

Im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde wird der Deutsche Bundestag die Beratungen des Gesetzentwurfes des Bundesrates allerdings noch nicht aufnehmen.

Ich hoffe, dass Ihrem Anliegen Rechnung getragen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt MdB
Parlamentarischer Staatssekretär