Frage an Christian Schmidt von Karl W. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Schmidt,
Ich bin verheiratet, habe 2 minderjährige Kinder. und erwarte ab August eine Rente von ca. 1700 €. Seit etwa 2 Jahren bin ich arbeitslos. Seit 51 Jahren bin ich in der gesetzlichen Krankenversicherung und etwa 20 Jahren freiwillig versichert.(AOK). Seit rd. 20 Jahren hat meine Firma eine Lebensversicherung für mich einbezahlt, die zum August fällig wird. Nahezu ebensolange liegt mein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze und ich bin seitdem freiwillig versichert. Nun erhalte ich durch die betriebliche Lebensversicherung etwa 50000 €, die ich zur Tilgung eines Darlehens für eine Eigentumswohnung verwenden muss.
Durch die AOK erfahre ich nun, dass diese Zahlung der Beitragspflicht unterliegt und ich dafür im Laufe von 10 Jahren rd. 9000€ bzw. monatlich 75 € zusätzlichen Krankenkassenbeitrag bezahlen müsste.
Ich verstehe zwar, dass Zinsen aus Kapitalerträgen für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge einbezogen werden, aber ich halte es für unerträglich, dass meine betriebliche Lebensversicherung nun auf 10 Jahre verteilt vollständig angerechnet wird. Ich betrachte das als üble Abzockerei beim Bürger. Ich verstehe diese Logik deshalb nicht, weil ich ja während der Ansparung der betrieblichen Lebensversicherung ja schon den höchsten Sozialversicherungsbeitrag abgeführt habe.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar,
- wenn Sie mir dazu erklären könnten, wie die CSU diese Lage einschätzt und ob dazu ggf. gesetzliche Änderungen geplant sind.
- welche gesetzlichen, organisatorischen und / oder juristischen Möglichkeiten bestehen, damit ich diese Zahlungen abwenden oder verringern könnte.
mit freundlichen Grüßen
Karl Wiedenmann
Sehr geehrter Herr Wiedemann,
vielen Dank für Ihre Zuschrift zur Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auf Direktversicherungen und andere Formen der Betriebsrente.
Die damalige SPD-geführte Bundesregierung hatte in den zurückliegenden Verhandlungen zur Gesundheitsreform 2003 vehement eine Mehrbelastung der Rentner bei den Krankenversicherungsbeiträgen gefordert und dies damit begründet, dass die eigenen Beitragszahlungen der Rentner heute nur noch gut 40 % ihrer Leistungsausgaben in der Krankenversicherung abdeckten. Vor drei Jahrzehnten habe dieser Anteil noch 70 % betragen. Um die Belastung der erwerbstätigen Beitragszahler nicht noch stärker ansteigen zu lassen und die Lohnnebenkosten zu senken, sei es erforderlich, die Rentner wieder verstärkt an der Finanzierung ihrer Leistungsausgaben zu beteiligen.
In diesem Zusammenhang müssen pflichtversicherte Rentner jetzt auf Betriebsrenten den vollen Beitragssatz zahlen, so wie es in der Vergangenheit bereits bei freiwillig versicherten Rentnern der Fall war. Außerdem wurde gesetzlich klargestellt, dass Betriebsrenten wie z.B. Direktversicherungen auch dann beitragspflichtig sind, wenn sie nicht als monatliche Rente gezahlt werden, sondern als einmalige Kapitalleistung. Die fälligen Beiträge auf Einmalzahlungen werden über zehn Jahre gestreckt. Auf Direktversicherungen, die als monatliche Rente ausgezahlt werden, waren schon seit über 20 Jahren Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.
Somit Einmalzahlungen und laufende Rentenleistungen gleich behandelt, Direktversicherungen und andere Betriebsrenten sind unabhängig von der Art der Auszahlung beitragspflichtig. Wie auch das Bundessozialgericht wiederholt entschieden hat, ist es dabei für die Frage der Beitragspflicht unerheblich, ob eine Direktversicherung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder von beiden Seiten anteilig finanziert wurde. Beitragspflicht tritt auch dann ein, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb die Direktversicherung freiwillig mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, weil es sich dabei um die Fortsetzung der betrieblichen Altersvorsorge handelt und nicht um eine Form der privaten Vorsorge.
Ebenso ist es unerheblich, ob die früheren Einzahlungen in die Direktversicherung aus bereits verbeitragtem Einkommen geleistet worden sind oder nicht, da die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung alleine nach der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten, zu der auch Einkünfte aus einer Direktversicherung zählen, bemessen werden. Sowohl Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch ihnen vergleichbare Betriebsrenten sind deshalb mit dem gesamten Zahlbetrag beitragspflichtig und nicht etwa nur mit dem Anteil, der aus bislang nicht verbeitragtem Einkommen stammt.
Die rot-grüne Bundesregierung hatte die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auf alle Direktversicherungen damit begründet, dass die Beitragsfreiheit bei Einmalzahlungen häufig als Umgehungsmöglichkeit zur Vermeidung einer ansonsten fälligen Beitragszahlung genutzt worden sei und dass diese Lücke aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit geschlossen werden müsse.
Uns ist bewusst, dass die Mehrbelastung bei Direktversicherungen und anderen Betriebsrenten für manche Rentner eine sozialpolitische Härte darstellen kann. Wir hatten der Maßnahme nur zugestimmt, weil sie zur finanziellen Konsolidierung der GKV unverzichtbar war.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schmidt MdB
Parlamentarischer Staatssekretär