Frage an Christian Schmidt von Thomas P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Schmidt,
der Bundestag beschließt mit Mehrheit Ihrer großen Koalition („versteckt“ im 2. Corona Steuerhilfegesetz), dass Bereicherung mittels Straftaten (Taterträge, „Beute“) auch nach der Verjährung der Straftat noch abgeschöpft werden kann.
Neben diesem § 375a AO hatte das Bundesfinanzministerium in dem Gesetzestext auch einen neuen § 34 EGAO hineingeschrieben. Diese Vorschrift legt fest, dass diese Vorschrift nur für Steueransprüche gilt, die am 1. Juli 2020 noch nicht verjährt waren. Für bereits verjährte Ansprüche aus „Cum/Ex“-Sachverhalten bedeutet das: Die Tatbeute darf einbehalten werden, dem Staat gehen Milliarden verloren.
Haben sie vor diese Ausnahme für „Cum/Ex“ zu korrigieren? Wenn ja, wann?
Viele Grüße,
Thomas Piskol
Sehr geehrter Herr Piskol,
Ihre Frage haben Sie bereits vor einiger Zeit verschickt, heute kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Die Unzulänglichkeit des Gesetzes zur Einziehungsmöglichkeit aller Cum-Ex-Erlöse wurde zurecht moniert. Im Jahressteuergesetz 2020 wurde im § 73 e, Abs. 1 daher eine entsprechende Regelung aufgenommen; auch vor 2020 verjährte Rückforderungsansprüche bleiben bestehen. Somit ist diese Regelungslücke gefüllt und es können auch schon steuerrechtlich verjährte Cum-Ex-Gewinne eingezogen werden. Ich habe diese Regelung schon aus einem Gerechtigkeitsempfinden heraus sehr unterstützt.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schmidt