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Christian Schmidt
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Frage von Ernst S. •

Frage an Christian Schmidt von Ernst S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Schmidt,

werden Sie für eine Reform der Grundsteuer stimmen? Bitte begründen Sie Ihr Abstimmungsverhalten.

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Antwort von
CSU

Lieber Ernst Strauß,

vor über einem Jahr haben wir eine uns vom Bundesverfassungsgericht aufgegebene Reform des Grundsteuerrechts im Deutschen Bundestag beschlossen. Ich habe, wie bekannt ist, dafür gestimmt.
Die Rechts- und Bewertungsfragen sind jedoch sehr komplex und zwischenzeitlich gibt es noch mehr Rechtsprechung hierzu, so dass die Bundesregierung einen Entwurf eines "Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz" vorgelegt hat, der wohl sehr bald in die parlamentarische Beratung gebracht werden wird. Die Gesetzesbegründung im Entwurf lautet wie folgt: Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz wird dem dargestellten fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf entsprochen.

Hierzu gehören insbesondere:

- Möglichkeit zur Beibehaltung der auf Grundlage der bisherigen Regelung zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten und Lebenspartnern nach § 26 BewG sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 34 Absatz 4 bis 6 BewG gebildeten wirtschaftlichen Einheiten durch Einführung eines neuen § 266 Absatz 5 BewG, - verschiedene erforderliche gesetzliche Klarstellungen, zum Beispiel zur Berechnung des maßgeblichen Gebäudealters, bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts, - Aktualisierung der im Ertragswertverfahren erforderlichen Nettokaltmieten einschließlich der Einführung einer neuen Mietniveaustufe 7 unter Berücksichtigung des Mikrozensus 2018 des Statistischen Bundesamtes und der Änderung der Wohngeldverordnung durch Artikel 1 der Zwölften Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung vom 6. Juli 2020 (12. WoGVÄndV, BGBl. I S. 1594), - Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke.
- Gesetzliche Änderungen zur sach- und praxisgerechten Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse, - Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Eignung des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Insoweit beabsichtige ich vorbehaltlich der parlamentarischen Beratungen diesem Gesetz dem Grunde nach zuzustimmen.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Schmidt MdB