Frage an Christian Schmidt von Ernst S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Schmidt,
werden Sie für eine Reform der Grundsteuer stimmen? Bitte begründen Sie Ihr Abstimmungsverhalten.
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Lieber Ernst Strauß,
vor über einem Jahr haben wir eine uns vom Bundesverfassungsgericht aufgegebene Reform des Grundsteuerrechts im Deutschen Bundestag beschlossen. Ich habe, wie bekannt ist, dafür gestimmt.
Die Rechts- und Bewertungsfragen sind jedoch sehr komplex und zwischenzeitlich gibt es noch mehr Rechtsprechung hierzu, so dass die Bundesregierung einen Entwurf eines "Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz" vorgelegt hat, der wohl sehr bald in die parlamentarische Beratung gebracht werden wird. Die Gesetzesbegründung im Entwurf lautet wie folgt: Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz wird dem dargestellten fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf entsprochen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Möglichkeit zur Beibehaltung der auf Grundlage der bisherigen Regelung zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten und Lebenspartnern nach § 26 BewG sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 34 Absatz 4 bis 6 BewG gebildeten wirtschaftlichen Einheiten durch Einführung eines neuen § 266 Absatz 5 BewG, - verschiedene erforderliche gesetzliche Klarstellungen, zum Beispiel zur Berechnung des maßgeblichen Gebäudealters, bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts, - Aktualisierung der im Ertragswertverfahren erforderlichen Nettokaltmieten einschließlich der Einführung einer neuen Mietniveaustufe 7 unter Berücksichtigung des Mikrozensus 2018 des Statistischen Bundesamtes und der Änderung der Wohngeldverordnung durch Artikel 1 der Zwölften Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung vom 6. Juli 2020 (12. WoGVÄndV, BGBl. I S. 1594), - Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke.
- Gesetzliche Änderungen zur sach- und praxisgerechten Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse, - Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Eignung des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Insoweit beabsichtige ich vorbehaltlich der parlamentarischen Beratungen diesem Gesetz dem Grunde nach zuzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schmidt MdB