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Christian Schmidt
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Frage von Katja R. •

Frage an Christian Schmidt von Katja R. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Schmidt,

vielen Dank für Ihre Antwort, die aber widerum weiter Fragen aufwirft. Sie schrieben:
"Politisch gesprochen geht es darum, das Völkerrecht als Schutzrecht für jene zu verstehen, die rücksichtslosen Angriffen auf Leib und Leben ausgesetzt sind. In der engen Auslegung und Abhängigkeit von allzu leicht durch eine Vetomacht zu blockierenden Sicherheitsratsbeschlüssen werden allzu oft nur jene geschützt, die ihrerseits das Völkerrecht brechen."
In wieweit werden die Menschen geschützt, wenn als Vergeltung Bomben auf andere Menschen geworfen werden?
Wäre eine Verhandlung nicht vile zielführender, bevor es zur Notwenddigkeit von Vergeltungsmassnahmen kommt?
Warum handeln SIe in Bezug auf den Jemen so ganz anders, soind die Menschen dort nicht rücksichtslosen Angriffen auf Leib und Leben ausgesetzt?

"Die von Ihnen erwähnten wissenschaftlichen Dienste des Bundestages liefern zwar als Dienstleister der Abgeordneten wichtige Einschätzungen und Zusammenstellungen der Rechtlage. Sie sind aber keine juristische Instanz, die einen Völkerrechtsbruch verbindlich feststellen könnte, sondern vertreten nur eine Meinung unter vielen."
Kennne Sie denn eine juristische Instanz, welche die Lage anders, als in Ihrem Sinn, auslegt?
Dann hätte ich gerne eine Quellenangabe dazu.

Mit freundlichen Grüssen
K. R.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Rauschenberg,

Sie hatten noch einmal Fragen zur Durchsetzung von Völkerrecht gestellt. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags ist keine "juristische Instanz", die verbindlich Völkerrechtsverstöße feststellen könnte. Dies steht nach der Charta der Vereinten Nationen,

einerseits gemäß Kapitel VI im Rahmen der friedlichen Streitbeilegung dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu:

Artikel 33
(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.
(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.

Artikel 34
Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden könnte.

Artikel 35
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie auf jede Situation der in Artikel 34 bezeichneten Art lenken.
(2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit lenken, in der er Partei ist, wenn er im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in dieser Charta für eine friedliche Beilegung festgelegten Verpflichtungen annimmt.
(3) Das Verfahren der Generalversammlung in Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit gemäß diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt sich nach den Artikeln 11 und 12.

Artikel 36
(1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium einer Streitigkeit im Sinne des Artikels 33 oder einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren oder Methoden für deren Bereinigung em-pfehlen.
(2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die Parteien zur Bei-legung der Streitigkeit bereits angenommen haben.
(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berück-sichtigen, daß Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von den Parteien dem Inter-nationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind.

Artikel 37
(1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese mit den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.
(2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats die Fortdauer der Streitigkeit tatsächlich die Wahrung des Weltfriedens und der inter-nationalen Sicherheit gefährden, so beschließt er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen für eine Beilegung abgeben will.

Artikel 38
Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien richten.

und nach Kapitel XIV dann dem Internationalen Gerichtshof (IGH) zu:

Artikel 92
Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe des beigefügten Statuts wahr, das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs beruht und Bestandteil dieser Charta ist.

Artikel 93
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.
(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann zu Bedingungen, welche die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung des Sicherheitsrats festsetzt, Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs werden.

Artikel 94
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Gerichtshofs nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.

Artikel 95
Diese Charta schließt nicht aus, daß Mitglieder der Vereinten Nationen auf Grund bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.

Artikel 96
(1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern.
(2) Andere Organe der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stellen.

Kriegsverbrechen können nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs IStGH (Römisches Statut) geahndet werden. Im Gegensatz zum IGH ist bei dem IStGH nicht automatisch jeder Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen Mitglied. So sind bedauerlicherweise die USA bisher nicht Mitglied, obwohl das Römische Statut wesentliche Rechtsgedanken der Nürnberg Prinzipien aufnimmt, die Grundlage für die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse 1946 - 1948 waren und deren Fundament der US-amerikanische Chefankläger Robert H. Jackson in beeindruckender Rede und Handlung geprägt hatte.

Auf den Jemenkonflikt, der den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mehrfach beschäftigt hat, sind die völkerrechtlichen Prinzipen anwendbar.

In eigener Sache erlaube ich mir den Link zur Internationalen Akademie Nürnberger Prinzipien beizufügen www.nurembergacademy.org, der ich mich sehr verbunden fühle und die mit wissenschaftlicher Tätigkeit, Einbeziehung der heutigen Chefankläger bei Fällen des Völkerstrafrechts und publizistischer Wirksamkeit einen Beitrag zu mehr Gerechtigkeit auf der Welt leisten will.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Schmidt MdB