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Frage von André K. •

Frage an Christian Schmidt von André K. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Schmidt,

Im Jahr 2009 wurden im Zuge des Konjunkturpakets II über 1,7 Millionen Anträge auf die umgangssprachlich „Abwrackprämie“ getaufte Maßnahme der Bundesregierung gestellt. Über 5 Mrd. EUR wurden hierfür bereit gestellt.

Haben Sie im Zuge des Dieselskandals Nachforschungen angestellt, wieviele der damit finanzierten Fahrzeuge mit manipulierter Software verkauft wurden?

Sind Sie nicht auch der Meinung, dass dem Steuerzahler hierfür eine Entschädigung zusteht?

Mit freundlichen Grüßen,

A. K.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr K.,

zur Beantwortung Ihrer interessanten Fragen habe ich mich an die zuständigen Ministerien gewandt und gebe die Auskunft hier an Sie weiter.
Da keine Informationen zu den Motortypen erfasst wurden, kann Ihre erste Frage nicht beantwortet werden. So bleibt ungewiss, in wie vielen der mit der Umweltprämie geförderten Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut wurden.
Grundsätzlich gibt der im November 2010 veröffentlichte Abschlussbericht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Umweltprämie einen Überblick. Die enthaltenen Informationen lassen aber keine Rückschlüsse zu, um Ihre Frage zu beantworten. Nach dem Bekanntwerden der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen mit Dieselmotoren ab September 2015 wurden Untersuchungen zur nachträglichen Klärung angestellt. Nicht alle Automobilhersteller konnten Informationen zu den betroffenen Fahrzeugen nachliefern, sodass eine quantitative Gesamtabschätzung nicht möglich ist.
Ihre zweite Frage bezog sich auf Staatsseitige Rückforderungen der Umweltprämie von betroffenen Automobilherstellern. Ein solcher Vorschlag scheitert daran, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.
Antragsberechtigt für die Umweltprämie waren ausschließlich Privatpersonen, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wurde und die ein Altfahrzeug verschrotten ließen. Ein Zuwendungsverhältnis (des Staates) mit den betroffenen Unternehmen bestand nicht. Eine Rückforderung der Prämie würde erfordern, dass die Umweltprämie dem Zuwendungsempfänger (der Privatperson) zu Unrecht gewährt wurde, also unter Verstoß gegen die damals gültige Richtlinie. Das war nicht der Fall. Es wurden daher keine weiteren Schritte für Rückforderungen der Umweltprämie von privaten Zuwendungsempfängern unternommen.
An dieser Stelle sei das Instrument der Musterfeststellungsklage erwähnt. Dabei konnten geschädigte Käufer (Privatpersonen) im Verfahren gegen betroffene Automobilhersteller ihre Ansprüche geltend machen.
Ziel des Konjunkturpakets II war es, die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise abzumildern. Eine der Maßnahmen, die Deutschland als starken Wirtschaftsstandort erhalten haben, war dabei die Umweltprämie. Zusätzlich hat diese durch die Erneuerung der Fahrzeugflotte zu einer Verbesserung der Umweltbilanz beigetragen. Klar ist auch, dass Regelverstöße nicht tolerierbar sind. Um diese künftig sicherer zu vermeiden und zu erkennen, wurden nötige Kontrollen verstärkt und entsprechende Verfahren überarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Schmidt