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Frage von Katja R. •

Frage an Christian Schmidt von Katja R. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Schmidt,

ich habe im Spiegel gelesen, das Sie meinen: "Deutschland muss bereit sein, sich an internationalen - auch militärischen - Aktionen zu beteiligen, die ein Blutbad in der nordsyrischen Region Idlib verhindern werden".
Es stellt sich mir nicht nur die Frage, wie das Militär ein Blutbad verhindern soll, sondern auch die Einordnung in Bezug auf unsere Verfassung und das Völkerrecht.
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/deutschland-sollte-laut-norbert-roettgen-militaereinsatz-in-syrien-erwaegen-a-1227472.html
Der wissenschaftliche Dienst hat sich eindeutig dazu geäussert:
"Die Teilnahme Deutschlands an einem völkerrechtswidrigen Militäreinsatz kann niemals verfassungskonform sein. Ein völkerrechtlicher Verstoß gegen das Gewaltverbot (Art. 2 Ziff. 4 VN-Charta, s.o. unter 3.1.) schlägt über Art. 25 GG12 auch auf die verfassungsrechtliche Ebene durch, da Art. 25 GG die innerstaatliche Geltung des völkerrechtlichen Gewaltverbots anordnet.
Somit kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob Deutschland sich mit Bundeswehr-Tornados aktiv am Kampfgeschehen bzw. an der Zerstörung von Chemiewaffen-Fazilitäten der syrischen Regierung beteiligt; auch die (bloß) militärisch-logistische Unterstützung eines solchen Militäreinsatzes wäre nach dem Recht der Staatenverantwortlichkeit als Unterstützung eines völkerrechtwidrigen Handelns selber völkerrechtswidrig.
Im Ergebnis wäre eine etwaige Beteiligung der Bundeswehr an einer Repressalie der Alliierten in Syrien in Form von "Vergeltungsschlägen" gegen Giftgas-Fazilitäten völker- und verfassungswidrig."

Sie stimmen also einem Verfassungs und Völkerrechtsbruch zu? Ich bin schlichtweg entsetzt.

Mit freundlichen Grüssen
Katja Rauschenberg

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau R.,

vielen Dank für Ihre Anfrage bzgl. eines möglichen Militäreinsatzes in Syrien.

In Syrien stehen wir vor der Situation, dass sich die westlichen Staaten aus guten Gründen lange herausgehalten haben. Das bedeutete aber auch, dass Assad mit starker russischer Unterstützung seine Macht sichern, bzw. sie weiter ausbauen konnte. In der Vergangenheit ist er auch nicht vor dem Einsatz von Giftgas zurückgeschreckt. Bei einem erneuten Einsatz dieser international geächteten Waffe wäre eine humanitäre Grenze überschritten, die aus meiner Sicht nicht unbeantwortet bleiben kann. Hier sollte dann auch Deutschland gemeinsam mit den Verbündeten Verantwortung übernehmen. Auf keinen Fall sollten wir von vornherein einen militärischen Einsatz kategorisch ausschließen.
Meines Erachtens wäre ein solches Vorgehen durchaus völkerrechtskonform. Ein Giftgas-Einsatz wäre als Kriegsverbrechen i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. b, Nr. xviii des Römischen Statutes des Internationalen Strafgerichtshofs einzustufen. Ohne Frage läge auch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. k vor. Beide Tatbestände lösen die Schutzverantwortung (responsibility to protect) aus. So sieht es die Resolution der UN-Generalversammlung A/Res/60/1 in den Randnummern 138-139 vor. Diese wurde im September 2005 auch mit der Stimme Russlands einstimmig angenommen.

Politisch gesprochen geht es darum, das Völkerrecht als Schutzrecht für jene zu verstehen, die rücksichtslosen Angriffen auf Leib und Leben ausgesetzt sind. In der engen Auslegung und Abhängigkeit von allzu leicht durch eine Vetomacht zu blockierenden Sicherheitsratsbeschlüssen werden allzu oft nur jene geschützt, die ihrerseits das Völkerrecht brechen.

Die von Ihnen erwähnten wissenschaftlichen Dienste des Bundestages liefern zwar als Dienstleister der Abgeordneten wichtige Einschätzungen und Zusammenstellungen der Rechtlage. Sie sind aber keine juristische Instanz, die einen Völkerrechtsbruch verbindlich feststellen könnte, sondern vertreten nur eine Meinung unter vielen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt MdB