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Christian Schmidt
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Frage von Mona G. •

Frage an Christian Schmidt von Mona G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Schmidt,

Ich beziehe mich in meiner heutigen Anfrage erneut auf das Tierschutzgesetz § 11 8. f.

Gibt es eine Erklärung dafür, dass bis zum heutigen Tage keine Rechtsverordnung von Ihnen bzw. Ihrem Ministerium vorliegt? Das Gesetz trat schließlich bereits am 13.07.2013 in Kraft.

Ist Ihnen bekannt, mit welcher Willkür die einzelnen Behörden vorgehen?

Ist es für Sie vorstellbar, wie Bürger dieses Landes unter dieser Willkür leiden? Ihre Existenz verlieren? Ihr Lebenswerk aufgeben müssen um in Hartz 4 zu gehen?

Ich bitte um eine Stellungnahme, die ich auch veröffentlichen kann!

Hier erneut der Gesetzesauszug:

§ 11
(1) Wer
8. gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
1. das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3. den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln.

Mit freundlichem Gruß

M. Göbel

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Göbel,

wie Sie bereits den zahlreichen Antworten meines Hauses und auch meinen bisherigen Antworten bei Abgeordnetenwatch entnehmen können, ist die Sachlage unverändert wie folgt:

Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erlaubniserteilung für die gewerbsmäßige Hundeausbildung sind bundesgesetzlich geregelt. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt auf Grundlage von § 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung, der durch § 21 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes fort gilt in der seit dem 13. Juli 2013 geltenden neuen Fassung.

Der Vollzug des Tierschutzgesetzes erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden. Kritik an der Vollzugspraxis ist daher an die Landesbehörden zu richten.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt MdB
Bundesminister