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Frage von Thomas F. •

Frage an Christian Schmidt von Thomas F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Minister Schmidt,

in der Antwort auf die Anfrage Frau Elke Kauth vom 12.08.2016 teilen Sie bezüglich der Übergangsregelung am 14.10.2016 mit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine Übergangsregelung eingeräumt hat.

Ich zitiere:
""Eine Übergangsregelung wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt. Für Personen, die bereits vor dem 13. Juli 2013 als Hundetrainer tätig waren, wurde mit § 21 Absatz 4b des Tierschutzgesetzes (n.F.) eine Übergangsfrist bis zum 1. August 2014 vorgesehen, um den Erwerb der Erlaubnis zu ermöglichen."""

Leider kann das so nicht stimmen. Kaum ein Hundetrainer hatte in dem von Ihnen genannten Zeitraum die Möglichkeit, die Erlaubnis zu beantragen und zu erhalten.

Das Jahr wurde nur dazu da, damit sich die Behörden auf die Neuerung des Tierschutzgesetzes vorbereiten können.
Eine Antragstellung war auf Grund fehlender Vorgaben für die Behörden bis kurz vor Fristverstreichung nicht möglich.

Meine Frage dazu:, Auf welcher Grundlage beruht Ihre Behauptung, dass für Hundetrainer eine Übergangsfrist eingeräumt wurde. Man hatte aber in dieser Zeit nicht die Möglichkeit, eine Erlaubnis zu beantragen und zu erhalten.

Mir ist bewusst, dass Sie eigentlich der falsche Ansprechpartner sind, da unter Ihrer Vorgängerin Frau Ilse Aigner das Gesetz erlassen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Fichte
Arbeitsgemeinschaft bayerischer Hundeschulen

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Fichte,

danke für Ihre Nachfrage zum Thema Hundetrainer. Wie ich bereits in der Antwort an Frau Kauth dargelegt habe, obliegt der Vollzug des Tierschutzgesetzes den zuständigen Behörden der Länder. Dies gilt auch für den Vollzug der Erlaubnispflicht nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes für die gewerbsmäßige Hundeausbildung, die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes geregelt wurde.

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes trat zum 13. Juli 2013 in Kraft. § 21 Absatz 4b des Änderungsgesetzes sah vor, dass die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung erst zum 1. August 2014 anwendbar wurde. Die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung wurde im Gesetzgebungsverfahren durch den Bundesrat vorgeschlagen. Dabei war eine Übergangsfrist zunächst nicht vorgesehen. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates auf die Notwendigkeit einer Übergangsfrist hingewiesen, damit die erforderlichen behördlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis bei den Vollzugsbehörden geschaffen und bereits tätige Hundeausbilder die Erlaubnis erlangen können (siehe Anlage 3 Nummer 37 der Bundestagsdrucksache 17/10572 unter http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/451/45177.html ). Im Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens hat der Bundestag als Gesetzgeber die Regelung mit der dargestellten einjährigen Übergangsfrist beschlossen.

Der Adressat für Vollzugsdefizite bei der Umsetzung der Regelung für den Vollzug des Tierschutzgesetzes sind vor diesem Hintergrund die zuständigen Behörden der Länder.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt MdB
Bundesminister