Frage an Christian Schmidt von Manuel M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihre Antwort vom 01.07.2016 in der Sie Bezug auf Ihre Stellungnahme vom 23.03.2016 als Antwort auf die Frage von Frau Regen nehmen.
Ich habe mir die von Ihnen genannte Stellungnahme gelesen und muss Feststellen, das Ihre Stellungnahme zwar interessant ist, jedoch am Thema meiner Frage vom 03.06.2016 vorbei geht.
Vielleicht haben Sie die Freundlichkeit die Frage noch einmal zu lesen. Im Gegensatz zu Frau Regen zieht meine nicht auf die Gefährlichkeit des Nikotins und seiner Grenzwerte ab, sondern auf die Gesamtwirkung der eZigarette auf den Menschlichen Körper im Vergleich zu Zigaretten.
Hierzu hatte ich Ihnen ebenfalls die Studie des Royal College auf Physicians ( https://www.rcplondon.ac.uk/projects/outputs/nicotine-without-smoke-tobacco-harm-reduction-0 ) genannt mit ihrer Bewertung hierzu.
Auf Ihre Antwort hierzu freue ich mich.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Herr Moore,
wie bereits in der Antwort auf die Anfrage von Frau Regen gesagt, wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) soweit es um die Risikobewertung geht, durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) beraten, eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung. Nach wissenschaftlicher Bewertung sowohl des BfR als auch des Deutschen Krebsforschungszentrums (dkfz) können elektronische Zigaretten je nach Zusammensetzung des Liquids unabhängig von ihrem Nikotingehalt gesundheitliche Risiken bergen.
Sowohl beim Konsum von nikotinhaltigen als auch nikotinfreien elektronischen Zigaretten entstehen lauf BfR und dkfz unter anderem Carbonylverbindungen. Diese stehen im Verdacht, Krebs zu erregen. Die Belastung durch diese Stoffe kann unter bestimmten Bedingungen ähnlich hoch liegen wie bei herkömmlichen Tabakzigaretten.
Mein Ziel ist vor allem der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Rauchens. Mit der Umsetzung der europäischen Tabakproduktrichtlinie in deutsches Recht stärken wir den gesundheitlichen Verbraucherschutz. Denn die Tabakprodukt-Richtlinie sieht in Artikel 20 erstmals europäische Vorgaben zur Regulierung von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern vor.
Dabei werden Vorschriften zu Inhaltsstoffen, Produktsicherheit, Verpackungsgestaltung und Werbung festgelegt. Diese europäischen Vorgaben werden national in dem Tabakerzeugnisgesetz sowie der Tabakerzeugnisverordnung umgesetzt.
Weitere fachliche Informationen zu den von Ihnen angesprochenen Punkten, auch zur Abschätzung und Bewertung von Risiken, die von Stoffen oder Produkten für die menschliche Gesundheit ausgehen können, finden Sie in den Stellungnahmen des BfR unter www.bfr.bund.de.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schmidt MdB