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Christian Schmidt
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Frage von Mona G. •

Frage an Christian Schmidt von Mona G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Schmidt,

da Sie in Sachen Tierschutz mit Ihrem Ministerium sehr engagiert sind ist Ihnen sicherlich bekannt, dass mit dem neuen Entwurf des Tierschutzgesetzes im Juli 2013 auch der Punkt f) unter Abs. 8 im § 11 Einzug gehalten hat.

Meine ersten Fragen an Sie hierzu:

- Wie kommen Sie zu der Vermutung, dass ausschließlich Steuer zahlende "Hundetrainer" tierschutzrelevant arbeiten könnten?

- Aus welchem Grund gibt es keine Rechtsverordnung, keine Übergangsregelung, keinen Bestandsschutz?

- Welche Lobby hat den Bundesrat inspiriert (oder vielleicht auch Sie?) diesen Punkt in das Gesetz mit aufzunehmen?

Ich bin sehr gespannt auf die Beantwortung meiner ersten Fragen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Mona Göbel

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Göbel

danke für Ihr Interesse an unseren Tierschutz-Initiativen. Wie Sie sicher wissen, ist die Nutztierhaltung mit ihren Folgen für Tier und Umwelt ist ein politischer Schwerpunkt meiner Arbeit als Bundeslandwirtschaftsminister. Im September 2014 habe ich die Tierwohl-Initiative "Eine Frage der Haltung" gestartet. Dabei haben wir alle Beteiligten, darunter Erzeuger, Industrie, Länder, Forschung, Handel und Verbraucher zu einem Pakt der Verantwortung an einen Tisch geholt.

Zahlreiche Initiativen auf nationaler und europäischer Ebene sind mittlerweile daraus hervorgegangen. Dazu gehören zum Beispiel Hilfen für Verbraucher, die tierschutzgerecht einkaufen wollen, Zulassungsverfahren für bessere Stalleinrichtungen oder die Weiterentwicklung von Tierschutz-Indikatoren zur Bewertung der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung.

Auch im Bereich der Hundehaltung wurden Verbesserungen beim Tierschutz eingeführt: So braucht derjenige, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet, seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde.

Der Bundestag als Gesetzgeber hat es mit Zustimmung des Bundesrates als fachlich ausreichend angesehen, dass die Erlaubnispflicht für die Ausbildung von Hunden nur im Fall einer gewerbsmäßigen Tätigkeit gilt. Bei der gewerbsmäßigen Hundeausbildung ist zu berücksichtigen, dass diese mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und in der Regel in größerem Umfang vorgenommen wird.

Als gewerbsmäßig handelt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes, wer die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Die Ausbildung von Hunden in Vereinen ist durch die Beschränkung auf das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit jedoch nicht generell von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Zwar üben nicht wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches keine wirtschaftliche Betätigung aus und handeln damit in der Regel nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Jedoch kann auch die Tätigkeit eines Vereins im Einzelfall als gewerbsmäßiges Handeln eingestuft werden - etwa wenn das Angebot des Vereins in Konkurrenz zu Angeboten gewerblicher Hundeschulen steht und für Nichtmitglieder Kurse gegen Entgelt angeboten werden.

Die Beurteilung, ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt und eine Erlaubnispflicht besteht, erfolgt bezogen auf die Umstände des konkreten Einzelfalls durch die für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden.

Das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis ist im Tierschutzgesetz festgelegt und durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV Tierschutz) näher ausgeführt. So muss die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen der Behörde in einem Fachgespräch zu erbringen. Voraussetzung ist zudem, dass vorhandene Räume und Einrichtungen für die Tätigkeit der Hundeausbildung geeignet sind. Einer Verordnung bedarf es insofern nicht.

Ein Bestandsschutz im engeren Sinne war bei der Einführung der Erlaubnispflicht für Hundeschulen nicht Ziel des Gesetzgebers, da das langfristige Betreiben einer Hundeschule nicht automatisch mit einer guten tierschutzfachlichen Praxis einhergeht. Die langjährige erfolgreiche Tätigkeit wird jedoch bei der Prüfung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt. Nach unserer Kenntnis konnte auf Ebene der Länder überwiegend eine praktikable Lösung gefunden werden.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt MdB
Bundesminister