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Frage von Bernhard R. •

Frage an Christian Schmidt von Bernhard R. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Schmidt,
Ihre Meinung zum nachstehenden Thema würde mich interessieren.
Mit freundlichem Gruß
Bernhard Rauß

Sozialsystem

„Gemeinsam sind wir stark“ Dies war der Leitsatz anlässlich der Feier zum Nationalfeiertag in München. Dieser Satz gilt in allen Bereichen, so auch bei unserem Sozialsystem. Zur Gemeinsamkeit (Solidarität) gehören auch Selbständige, Beamte usw. Bei der Krankenversicherung wäre das Zweiklassensystem aufgehoben. Die Beitragsbemessungsgrenzen sollten entfallen. Das bedeutet, dass jeder auf sein Gesamteinkommen einen einheitlichen Prozentsatz abführt. Es könnte bei der Rente ein Mindestbetrag genauso wie ein Limit (z. B. nach den gültigen Beträgen) festgelegt werden. M. E. könnten mit dieser Regelung alle Bevölkerungsschichten einverstanden sein. Nimmersatte wird es sowieso geben.

Die Rentendebatte ist kein Problem zwischen Jung und Alt, sondern zwischen Arm und Reich. Durch die Gemeinsamkeit könnte sicher vermieden werden, dass die Schere immer noch weiter aufgeht. Die Armen brauchen die Reichen, genauso wie die Reichen die Armen brauchen; denn das Bruttosozialprodukt wird von allen erarbeitet.

Es wäre wünschenswert, dass die Parteien diese Überlegungen aufnehmen und diskutieren. Sicher auch ein Thema für die nächste Bundestagswahl.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Rauß,

vielen Dank für Ihre Zuschrift und Ihre Vorschläge zur Kranken- und Sozialversicherung.

Alle Bürger in Deutschland in die gesetzliche Krankenversicherung einzubeziehen, wäre verfassungsrechtlich bedenklich. Denn dazu wären massive Eingriffe in bestehende private Versicherungsverhältnisse und in die Tätigkeit der privaten Krankenversicherer nötig. Beides lässt unser Grundgesetz nicht zu. Auch im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vorn 10. Juni 2009 ist dieser Vorschlag so einfach nicht umsetzbar. Hiernach muss der Gesetzgeber auch im Interesse der privat Versicherten darauf achten, dass entsprechende Gesetzesänderungen "keine unzumutbaren Folgen für die Versicherungsunternehmen und die bei ihnen Versicherten" (o.g. Urteil, Ziffer 241) haben.

Die Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenzen würde zwar zu höheren Einzahlungen in die Sozialversicherungskassen führen, gleichzeitig würde dies jedoch zwangsläufig dazu führen, dass diesen Mehreinnahmen in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung später dann auch höhere Zahlungen an Versicherte gegenüber stünden, denn die Höhe der Beitragszahlungen begründet spätere Leistungsansprüche. Die mögliche Leistungshöhe der gesetzlichen Sozialversicherung könnte dann nicht mehr gedeckelt werden. Es muss aber ein angemessenes Verhältnis zwischen Einzahlung und Leistung bestehen. Eine eventuelle Aufgabe der Beitragsbemessungsgrenzen würde deshalb tatsächlich höhere Ausgaben der Sozialkassen nach sich ziehen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht ein zusätzlicher positiver Effekt der Beitragsbemessungsgrenze darin, dass Personen mit hohem Arbeitseinkommen eher zum Verbleib in einer gesetzlichen Krankenkasse bereit sind, wenn ihr monatlicher Beitrag nicht übermäßig hoch ausfällt. Würde die Beitragsbemessung aufgehoben, würde dies die verfassungsrechtliche Frage aufwerfen, inwieweit der Wert der in Anspruch genommenen Leistung noch in einem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Beitragsleistung stünde. All dies dürfte uns vor das Bundesverfassungsgericht bringen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt MdB
Parlamentarischer Staatssekretär