Frage an Christian Schmidt von Dieter F. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Schmidt,
danke für Ihre Antwort.
Verkürzt verstand ich: Der ESM hat keine Banklizenz und die Bundesregierung ist gegen eine Banklizenz. Es ist nicht im Interesse der Bundesregierung, falls der ESM erweitert würde und wie eine Bank agierte. Der ESM ist eine internationale Finanzinstitution, ohne EZB-Refinanzierungsmöglichkeit.
Art. 13 bis 21 des ESM-Vertrages beschreiben typische Bankgeschäfte. Art. 15 erlaubt u.a. die Rekapitalisierung von Finanzinstituten der Mitgliedsstaaten. Art. 19 gestattet die Änderung der Finanzhilfeinstrumente. Art. 3 ermöglicht dem ESM ausdrücklich mit undefinierten Dritten finanzielle Vereinbarungen zu treffen und Art. 38 bestätigt dies für den Fall einer Finanzhilfegewährung, durch eine beliebige internationale Einrichtung oder Organisation, für ein ESM-Mitglied.
Sie stellen fest, dass der ESM eine internationale Finanzinstitution ist. Ich vermute, die EZB wäre daher befugt dem ESM Kreditlinien einzuräumen.
a) Behindern oder fördern die, von mir, o.g. Regeln eine Banktätigkeit des ESM?
b) Welche Banktätigkeit wurde dem ESM, wodurch wurde die ESM-Refinanzierung bei der EZB, untersagt?
c) Hat der Bundestag (gem. Art. 3 u. 38) Mitspracherechte hinsichtlich der Refinanzierung des ESM bei der EZB?
d) Hat der Bundestag Mitspracherechte, wenn die EZB dem ESM die Erlaubnis zur Refinanzierung bei der EZB erteilt und Kreditlinien einräumt?
e) Woher kommt die Sicherheit, dass einvernehmliche Entscheidungen der ESM-Gremien (Art. 4) nur mit der deutschen Zustimmung gefällt werden könnten - gilt Enthaltung und Nichtbeteiligung als Einvernehmen?
f) Stehen Rekapitalisierungsmaßnahmen gem. Art. 15 im unmittelbaren Wettbewerb zur EZB - an welcher Gläubigerrangstelle steht der ESM?
g) Der ESM-Vertrag unterscheidet Banken, Finanzinstitute und -institutionen; worin unterscheiden sich diese Einrichtungen inhaltlich?
h) Von welchen Verpflichtungen sollte der Art. 32(9), den ESM befreien?
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Fritsch
Sehr geehrter Herr Fritsch,
vielen Dank für Ihre erneute Zuschrift zum Europäischen-Stabilitätsmechanismus. Ich denke, ich kann Ihre Bedenken ausräumen.
Der ESM ist als internationale Finanzinstitution konzipiert. Als internationale Institution unterliegt der ESM weder den nationalen Bankengesetzen noch der Bankenaufsicht. Er darf Kredite vergeben und auf dem Kapitalmarkt Anleihen begeben. Da der ESM aber keine Bank ist, kann er sich auch nicht bei der Europäischen Zentralbank refinanzieren. Art. 123 AEUV verbietet eine Kreditvergabe seitens der EZB an staatliche Institutionen wie den ESM ausdrücklich. Auch die EZB selbst hat in einer offiziellen Stellungahme genau auf diesen Aspekt hingewiesen - eine Refinanzierung des ESM über die EZB käme der europarechtlich ausdrücklich untersagten direkten Staatsfinanzierung gleich. Im Übrigen hat die Koalition bei der Ausgestaltung des Parlamentsvorbehaltes auch die sog. „Leitlinien für das Anleihemanagement des ESM“ erfasst, so dass jedwede Ausgestaltung dieser Leitlinie, die einer Banklizenz des ESM nahekommen würde, effektiv verhindert werden kann.
Die Verpflichtung dient dazu, zu verhindern, dass über nationale Regeln die Handlungsfähigkeit des ESM in einem Land aus einem politischen Interesse heraus behindert wird.
Art. 31 ist sehr weitgehend den Regeln des Artikel IX der Satzung des Internationalen Währungsfonds oder anderer Bretton-Woods-Organisationen nachgebildet. Dies dient dem Schutz der Funktionalität und ist nicht problematisch.
Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre sachbezogene Fragestellung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schmidt MdB
Parlamentarischer Staatssekretär