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Christian Schmidt
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Frage von Werner N. •

Frage an Christian Schmidt von Werner N. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Schmidt

Gestern erhielt ich die Rechnung der Schornsteinkehrgebühren für das Jahr 2010.
Ich mußte mit Bestürzung feststellen, daß die Rechnung gegenüber 2009 um 53% (Unglaublich) gestiegen ist.
Nachdem ich dieser "Zunft "ausgeliefert bin (man den Kaminkehrer nicht Wechseln) und diese Preiserhöhung von AW 2009 = 0.66€ zu AW 2010 = 1.01€ hinnehmen muß, meine Fragen (AW = Arbeitswert )

1. Kann man sich in diesen Land gegen sowas Wehren??
2. Was macht die Politik gegen solch eine ABZOCKE??

Mfg.
Werner Neusinger

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Neusinger,

vielen Dank für Ihre Zuschrift. Mit dem in 2008 verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens haben wir grundlegende Veränderungen in diesem Bereich eingeläutet. Im Rahmen der Novellierung wurden auch die Kehr- und Überprüfungsintervalle und die Gebühren für die Schornsteinfegerarbeiten in einer bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (Bundes-KÜO vom 16. Juni 2009) neu geregelt. Diese Bundes-KÜO, welche größtenteils am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassen und ersetzt die bisherigen Kehr- und Überprüfungsordnungen der einzelnen Bundesländer.

In der Bundes-KÜO wurden die Schornsteinfegerarbeiten neu gewichtet. Grundlage für die Gebührenfestsetzung war eine über drei Jahre laufende bundeseinheitliche Arbeitszeitstudie, die von einer Projektgruppe der Länder begleitet wurde, sowie eine technische Anhörung. Solche Studien werden in regelmäßigen Abständen durchgeführt.

Die Verordnung hat nun eine neue Struktur, die sich auch auf die Gebührengestaltung auswirkt. Sie ist daher nur bedingt vergleichbar mit den Vorgängerregelungen der Länder. Auch wenn sie für den Hauseigentümer im Durchschnitt nicht zu höheren Gebühren führt, sind im Einzelfall - wie bedauerlicherweise in Ihrem Fall - Gebührenerhöhungen nicht ausgeschlossen. Der Grund dafür liegt darin, dass die Studie ergeben hatte, dass die Zeitansätze für einige Tätigkeiten nicht dem tatsächlichen Aufwand entsprachen. Bei arbeitsintensiven Holz- und Kohlefeuerungsanlagen, die viel Ruß und Feinstaub produzieren, hat sich zum Beispiel die Gebühr erhöht. Somit kann es in einigen Fällen vorkommen, dass die Neuregelung der Gebühren dazu führt, dass die Gebühren im Vergleich zum Vorjahr steigen. Andererseits wurden beispielsweise moderne Gasfeuerungsanlagen in der Gebührenberechnung begünstigt.

Wichtig war für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie allerdings, dass es in der Gesamtheit zu keiner Anhebung des Gebührenvolumens kommt. So wurde das Gebührenvolumen mit der neuen KÜO um rd. 10% abgesenkt. Hinzu kommen weitere Einsparungen des Verbrauchers mit Blick auf die im März 2010 in Kraft getretene 1. Bundesimmissionsschutz-VO (1. BImSchV). Dort wurden die Prüfintervalle verlängert, was ebenfalls zu Einsparungen bei der Gesamtheit der Verbraucher führt. So dürften fast 20% des Gebührenvolumens durch die KÜO und die 1. BImSchV reduziert worden sein. Allerdings kann es, wie bereits beschrieben, in Einzelfällen durch die strukturellen Veränderungen in der KÜO zu Preissteigerungen kommen. Die Gebührenhöhe pro Arbeitswert trifft leider keine Aussage darüber, wie sich die Preise in diesen Einzelfällen entwickelt haben. Die Auflistung der Vielzahl der Gebührenelemente geschah, um die Transparenz bei den Verbrauchern zu erhöhen.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass für die Arbeitswerte eine andere Bezugsgröße als bisher gilt. Ein Arbeitswert nach der alten Regelung (0,66 Euro) entspricht nicht dem jetzigen Arbeitswert von 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Als Haus- oder Wohnungseigentümer haben Sie in Zukunft (nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2012) grundsätzlich die Wahl, welchen Schornsteinfeger Sie mit der Durchführung der Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes kann allerdings auf den Nachweis, dass die Arbeiten fristgerecht von einem dazu berechtigten Schornsteinfeger durchgeführt wurden, nicht verzichtet werden. Die hierfür erforderliche Information des Bezirksschornsteinfegers erfolgt durch den Schornsteinfeger, der die Arbeiten ausgeführt hat.

Für weitere Rückfragen möchte ich Sie bitten, sich an das zuständige Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie in München zu wenden, welches für die Anwendung der Kehr- und Überprüfungsordnung zuständig ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt MdB
Parlamentarischer Staatssekretär