Frage an Christian Schmidt von Werner K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Staatssekretär,
zuerst bedanke ich mich für Ihre Antworten vom 3. November, auch wenn sie mich nicht befriedigen Dies liegt aber an der unterschiedlichen Auffassung die Heimatverteidigung mit oder ohne Unterstützung der Bundeswehr durch die Gaststreitkräfte betreffend.
Zu Frage 3. bemerken Sie:
„Ein vor 20 Jahren erstelltes und unter Verschluss gehaltenes "Lärmgutachten", wie von Ihnen angegeben, ist dem Bundesministerium der Verteidigung nicht bekannt.“
Ich hatte diese Angaben einer Zeitung entnommen und in meiner Frage auch einen Link gesetzt. Es ist wohl anzunehmen, dass Ihnen diese in irgendwelchen Aktenschränken verstaubten Unterlagen nicht herausgesucht wurden, da Sie ja erst seit knapp 5 Jahren ihr Amt bekleiden.
Zur Antwort der Frage 4 :
„Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Fluglärm sind grundsätzlich auch von den US-Streitkräften und anderen Stationierungsstreitkräften einzuhalten“
Dazu meine erneute Frage: Sind gemessene 90,9 dB(C), 86,0 dB(C) oder sogar 92,7 dB(C) bei Überflügen unseres Wohngebietes innerhalb einer Stunde (z.B. am 4. November) durch US-Hubschrauber nun durch irgendwelche Vorschriften gedeckt? Deutsche Lärmschutzverordnungen sprechen eine andere Sprache!
Die nächste Frage: wer ist zuständig dafür, dass dieser Lärm abgestellt oder zumindest auf ein erträgliches Maß gesenkt wird?
Im Hinblick darauf, dass laut Homepage der Stadt Ansbach wieder mit verstärktem Übungsbetrieb wie vor einem Jahr zu rechnen ist, erwarte ich von Ihnen eine verbindliche Antwort!
Siehe dazu:
http://www3.ansbach.eu/cda/showpage.php?SiteID=375&language=de
Zitat: Der Kommandeur der 12. Heeresfliegerbrigade am Stützpunkt Ansbach/Katterbach gibt bekannt, dass die gesamte Einheit bis Anfang Dezember 2010 aus dem aktuellen Einsatz zurückgekehrt sein wird. Ab Januar 2011 ist wieder mit dem regulären Übungsflugbetrieb der US-Armee zu rechnen. Zitat Ende
W. Kopper
Sehr geehrter Herr Kopper,
die in Ihrer E-Mail vom 5. November 2010 gestellten weiteren Fragen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Schutz gegen Fluglärm in der Umgebung des US-Flugplatzes Ansbach/Katterbach durch die in Deutschland stationierten US-Streitkräfte beantworte ich wie folgt:
Das Umweltbundesamt hat bei seiner Feststellung zur Beeinträchtigung der Gesundheit durch Lärm keine Einzelereignispegel zu Grunde gelegt, sondern äquivalente Dauerschallpegel. Auch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen (BGBl I 2007, 2550) geht bei der Anordnung von Lärmschutzbereichen von äquivalenten Dauerschallpegeln aus. Die Berechnung eines äquivalenten Dauerschall-pegels erfolgt auf der Grundlage der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen. Nach diesen Vorgaben kann nicht von einer Gesundheitsgefährdung für die Anrainer des US-Militärflugplatzes Ansbach/Katterbach ausgegangen werden.
Die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika sind verpflichtet, bei der Durchführung ihres Übungsflugbetriebs in Deutschland die Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes einzuhalten. Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass auch die in Ansbach/Katterbach stationierten US-Einheiten ihren Verpflichtungen, insbesondere auch in Bezug auf die Begrenzung der Belastungen für die Bevölkerung auf das unvermeidbare Maß, in vollem Umfang nachkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schmidt MdB