Frage an Christian Carius von Jürgen N. bezüglich Umwelt
Im Grundgesetz steht etwas über die Verhältnismäßigkeit der Mittel. Finden Sie es in Ordnung das für unsere Grundstücke im Durchschnitt ca.3500,00Euro Anschlussgebühr für die zentrale Abwasserbeseitigung gezahlt wurden aber Kostenaufwendung vom 3-4 fachen auf dem eigenen Grundstück zusätzlich entstehen. Vorgeschichte: Untertorstraße Rastenberg Der kanal wurde im Jahre 1992 gelegt.Das abwasserkonzept hat sich geändert.Nun liegen die Grundstücke zu tief bzw.der Kanal zu hoch.Die abwasserleitung ging immer in die Lossa.Nun muß der Kanal um 180 Grad gedreht werden und durch viele Hinternisse zwischen 40 bist 120 Meter an die Untertorstraße mit einer Pumpstadion herangeführt werden.Was nutzt ein neues Wassergesetz wenn sich die Abwasserzeckverbände daran nicht halten.
MfG
Sehr geehrter Herr Nienstedt,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gern beantworten möchte.
Aus meiner Tätigkeit als Abgeordneter im Wahlkreis weiß ich, dass die Stadt Rastenberg Mitglied im AZV „Finne“ ist, und dieser für die Fragen der Abwasserentsorgung verantwortlich zeichnet. Grundlage für die Arbeit des AZV „Finne“ sind neben den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen das Satzungsrecht des Abwasserzweckverbandes, das Sie unter www.bewa-sommerda. de einsehen können.
Hinsichtlich Ihrer Anfrage vom 15.07.2009 ist zunächst festzustellen, dass wie von Ihnen ausgeführt, die Vorgaben aus dem Thüringer Wassergesetz, welches zwischenzeitlich geändert wurde, zu beachten sind. Aus der aktuellen Fassung des Gesetzes (letzte Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.03.2009) ist im § 58 eine Aussage zu der von Ihnen angesprochenen Problematik enthalten.
Dort wird im Absatz 4 festgelegt:
Vor dem Ablauf von 15 Jahren nach Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage, die die Anforderungen nach Anhang 1 Buchstabe C Abs. 1 der Abwasserverordnung (AbwV) vom 17. Juni 2004 (BGBl. i. S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung einhalten kann, sind die Beseitigungspflichtigen gehindert, den Anschluss des betreffenden Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage oder deren Benutzung vorzuschreiben, wenn
1. die Kleinkläranlage aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde
oder
2. das Grundstück in den Teilen des Entsorgungsgebietes liegt, in denen das Abwasser nicht innerhalb der nächsten 15 Jahre nach Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzeptes durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll, und für das Grundstück keine Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. Satz 1 besteht.
Sehr geehrter Herr Nienstedt, hinsichtlich Ihrer Darstellung zur Höhe der Anschlusskostenbeiträge nach dem gültigen Satzungswerk an die zentrale Abwasserbeseitigung als auch für die Aufwendungen zur Herstellung der Anschlussmöglichkeit auf Ihrem Grundstück wird diesbezüglich von meiner Seite noch vorgeschlagen:
Zunächst ist mit den Abwasserzweckverband Finne zu klären, wie sich die Abwasserentsorgung Ihres Grundstückes in der Untertorstraße bei der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes weiterhin darstellt. Es ist daher vom Zweckverband zu entscheiden, welche Teile des Entsorgungsgebietes des Zweckverbandes innerhalb der nächsten 15 Jahre nach Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzeptes durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen (Grundstückseigentümer) entsorgt werden sollen. Dabei ist insbesondere auf die innerstädtischen Gebiete einzugehen.
Ferner wäre sinnvoll in diesem Zusammenhang gemeinsam mit den Abwasserzweckverband zu prüfen, welche Möglichkeiten des Anschlusses Ihres Grundstückes an die zentrale Abwasserentsorgung es gibt. Dabei ist insbesondere die Höhenlage und die konkrete Ist-Situation in den jeweiligen Grundstücken zu analysieren. Eine gemeinsame Abstimmung in diesem Zusammenhang mit den Abwasserzweckverband und dem Bauamt der zuständigen Verwaltung (der VG Kölleda) wäre sicher möglich.
Zu beachten ist ferner, dass das Oberflächenwasser der Lossa weiter natürlich abfließt und lediglich das Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird.
Sehr geehrter Herr Nienstedt, die oben angesprochenen Punkte habe ich bereits mir dem Geschäftsführer der BEWA, Herrn Maik Weise, besprochen und hoffe, dass wir so eine für alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung finden werden.
Falls Sie noch weitere Fragen dazu haben, bin ich allerdings auch gern zu einem persönlichen Gespräch mit Ihnen bereit.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Carius