Frage an Christean Wagner von Dr. Kristian C. bezüglich Staat und Verwaltung
Sehr geehrter Herr Dr. Wagner,
Hintergrund meiner Anfrage ist eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, nach dem Fahrzeughalter einen Zuschlag von 1,20 Euro je 100 ccm Hubraum zahlen müssen, sofern das Fahrzeug keinen Rußpartikelfilter besitzt. Ich fahre nun ein Fahrzeug, das mit Baujahr 2001 bereits mit einem serienmäßigen Rußpartikelfilter angeschafft worden ist. Trotzdem erhalte ich aktuell von meinem Finanzamt einen erhöhten Kraftfahrzeugsteuerbescheid, obwohl ich von der Erhöhung der KFZ-Steuer explizit nicht betroffen bin und dies dem KFZ-Bundesamt auch bekannt ist, da Fahrzeuge des von mir gefahrenen Typs ausschließlich mit serienmäßigen Partikelfiltern (PM5) in Deutschland ausgeliefert worden sind.
Man sagt mir, ich solle Einspruch gegen den Bescheid einlegen, um die erhöhte KFZ-Steuer zu vermeiden. Daraufhin werde das Finanzamt verlangen, dass zunächst die Fahrzeugpapiere mit einem Kostenaufwand von 30 Euro zu meinem Lasten geändert werden.
Ich bitte Sie angesichts dieser Sachlage um Beantwortung der Frage, warum diese Zuschläge auf die KFZ-Steuer in Hessen immer noch eingefordert werden, obwohl den Finanzbehörden bekannt sein dürfte, dass die Forderung ungerechtfertigt ist. In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist die Forderung für vergleichbare Fälle ausgesetzt worden, in Hessen jedoch nicht. Die hessische Forderung konterkariert den Sinn des Gesetzes über die Einführung von Rußpartikelfiltern, indem sie ausgerechnet jene Fahrzeughalter mit unnötigem bürokratischen Aufwand und ungerechtfertigten Forderungen belastet, die sich durch den frühzeitigen Kauf eines entsprechenden Fahrzeugs besonders vorbildlich im Sinne des vom Gesetz geforderten Feinstaubschutzes verhalten haben.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Kristian Cyran