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Christa Stewens
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Frage von Beate G. •

Frage an Christa Stewens von Beate G. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Stewens,

danke für Ihre Antwort vom 29.8.08 zur Besteuerung von Jugendamts-Tagesmüttern. Ich freue mich, dass Sie selbst Tageskinder betreut haben und deshalb diese schöne, aber verantwortungsvolle Tätigkeit kennen.
Ihre genannte Grafik zu den Neuregelungen ab 2009 trägt den Titel: „Kinderbetreuung in Tagespflege finanziert durch öffentliche Geldleistungen“. Der Großteil des Entgelts der Jugendämter an die TaMü besteht jedoch aus dem Elternbeitrag. Der Zuschuss von Staat /Kommune fließt per Einkommensteuer der arbeitenden Eltern den öffentlichen Kassen wieder zu.
In der Grafik sind wir TaMü in Kindertagespflegestützpunkten leider nicht berücksichtigt (Betreuung von Kindern mind. zu zweit in von Gemeinden unentgeltlich bereitgestellten Räumen). Diesen TaMü ist die BKP von 300 Euro allerdings verwehrt! (Die Pauschale von früher 245 Euro wurde übrigens seit 1988 nicht mehr angepasst.)
Meine Bitte um Beantwortung weiterer Fragen:
1. Trifft es zu, dass der Qualifizierungszuschlag für ausgebildete TaMü steuerpflichtig ist?
2. Gibt es steuerfreie Zuschüsse auch zu freiwilligen Beiträgen zur gesetzl. RV? Wird alternativ bzw. zusätzlich private Altersvorsorge bezuschusst, z. B. Riester? Oder generell die Hälfte aller nachgewiesenen Altersvorsorgemaßnahmen?
3. Statt der Pauschale können tatsächliche BK geltend gemacht werden - auch die nach dem Bruttoentgelt zu erwartenden Eigenanteile zu den SV? (Auch wenn nach Abzug das steuerpflichtige Einkommen unter die Einkommensgrenzen fällt?)
4. Können Beiträge zur Riesterrente abgesetzt werden?
5. Was halten Sie vom Vorschlag einer (verminderten) Pauschale für TaMü im Stützpunkt, da statt Kosten für Heizung, Strom usw. immer noch Ausgaben für Versicherungsbeiträge, Fachliteratur, Fahrten, Weiterbildung, Bürokosten... anfallen?
Eine „bessere Finanzausstattung der Tagespflegepersonen“ sehen wir leider nicht - bei einem durchschnittlichen Entgelt knapp unter dem einer Reinigungskraft.

Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Günthner,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage vom 21.09.2008, in der Sie ergänzend zu meiner Antwort vom 29.08.2008 fünf weitere Fragen zur Situation der Tagesmütter in Bayern stellen.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:

Zu 1: Qualifizierungszuschlag
Der Qualifizierungszuschlag ist Bestandteil des an die Tagespflegepersonen ausgereichten Tagespflegeentgelts. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 stellen die Geldleistung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz dar, und zwar unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel. Insoweit handelt es sich auch bei dem Qualifizierungszuschlag nach Art. 20 Nr. 5 BayKiBiG um steuerpflichtige Einnahmen.

Zu 2: Steuerfreie Zuschüsse auch für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zusätzlichen privaten Altersvorsorge?
Nach dem Entwurf des Kinderförderungsgesetzes in der Fassung der Stellungnahme des Bundesrats sind die vom Träger der Jugendhilfe erstatteten Beiträge steuerfrei. Möglicherweise lassen sich bis zum Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes am 01.01.2009 in das Gesetzgebungsverfahren noch Veränderungen (auch bei der Altersvorsorge) zugunsten der Tagespflegepersonen einbringen.
Sollten auch freiwillige Beiträge zur Altersversorgung von den Trägern der Jugendhilfe erstattungsfähig werden, so sind auch diese Beiträge steuerfrei.

Zu 3: Kann der Eigenanteil zur Sozialversicherung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn statt der Betriebskostenpauschale der Abzug der tatsächlichen Betriebskosten gewählt wird?
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300 € je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Tagespflegeperson bleibt es unbenommen, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen; dazu gehören zum Beispiel folgende tätigkeitsbezogene Aufwendungen für Nahrungsmittel, Ausstattungsgegen
stände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten, Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend, Fahrtkosten, Freizeitgestaltung.

Der Eigenanteil zur Sozialversicherung stellt keine Betriebsausgabe dar, da der Beitrag zur Sozialversicherung nicht dem Erwerb, der Sicherung oder der Erhaltung der Einnahmen dient. Vielmehr kann der Beitrag zur Sozialversicherung als Sonderausgabe steuermindernd geltend gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Tagesmutter der pauschale oder der tatsächliche Betriebsausgabenabzug gewählt wurde.

Zu 4: Steuerliche Förderung von Beiträgen zur Riesterrente
Beiträge zu einem Riestervertrag stellen ebenso wie Beiträge zur Sozialversicherung keine Betriebsausgaben dar. Beiträge zu einem Riestervertrag werden über eine Altersvorsorgezulage und einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Person zum begünstigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört (unmittelbare Zulageberechtigung) oder Ehegatte einer unmittelbar zulageberechtigten Person ist (mittelbare Zulageberechtigung). Zum begünstigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 EStG gehören insbesondere Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ob eine Zulageberechtigung vorliegt, ist im Einzelfall zu klären. Zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge hat das Bundesministerium mit Schreiben vom 5. Februar 2008 Stellung genommen, welches im Bundessteuerblatt 2008 Teil I S. 420 veröffentlicht ist.

Zu 5: Verminderte Pauschale für Tagesmütter, die in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumen Kinder betreuen
Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2008 wird für die Tagespflege eine Betriebsausgabenpauschale von 245,42 € je Kind und Monat gewährt, soweit des Pflegegeld von privater Seite gezahlt wird. Die Betriebsausgabenpauschale verringert sich auf 150 € je Kind und Monat, wenn der Tagespflegerperson keine oder nur unbedeutende Sachaufwendungen entstehen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 kann nach der geltenden Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2007) die Betriebsausgabenpauschale von 300 ? je Kind und Monat nicht abgezogen werden, wenn die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbständige Tätigkeit stattfindet. Insoweit können aber die tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Ansatz einer verminderten Betriebsausgabenpauschale ist leider nicht vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen

Christa Stewens