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Carsten Müller
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Frage von Michael L. •

Frage an Carsten Müller von Michael L. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Müller,
in Sachen Endlagerung hochradioaktiver Stoffe haben Sie auf die Frage eines anderen Petenten geantwortet, diese sei nationale Aufgabe. Meine Frage ist, wieso kann die Endlagerung nicht nach dem Verursacherprinzip als Aufgabe desjenigen Wirtschaftszweiges gesehen werden, der diese Form Energie erzeugt? Wenn Sie bedenken wollen, dass in der Diskussion um das damalige Stromeinspeisungsgesetz, heute das EEG, die EVU´s damals Gerichte bis zum EuGH gegen beispielsweise Windkraft bemühten, nur um preiswert ohne Nachhaltigkeitsaspekt Strom zu erzeugen könnte man auch sagen, dass ohne Zuschlag auf Atomstrom wegen der doch beträchtlichen Kosten er Endlagerung eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der erneuerbaren Energien vorläge (Bemerkung: ich habe mich seinerzeit mit dem StrEG im Rahmen einer Studienarbeit beschäftigt und verfolge dies Thema i.S.v. Fortbildung weiter).
Vielen Dank für Ihre Mühe
M.langer

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Sehr geehrter Herr Langer,

vielen Dank für Ihre Email vom 5.11.2008 in der Sie die Frage stellen, warum die Endlagerung nicht nach dem Verursacherprinzip gesehen und letztlich nicht den unterschiedlichen Wirtschaftsunternehmen zu Last gelegt werden kann.

Es ist eine Frage der Zukunftsgerechtigkeit, dass die heutige Generation, die die Kernkraft nutzt und unmittelbar von ihr profitiert, die Beseitigung der dadurch entstehenden Abfälle nicht den kommenden Generationen einfach so überlässt. Aus diesem Grund haben wir Deutsche jetzt die nationale Verantwortung, unsere Abfälle aus Kernenergie in Deutschland zu lagern und auch gemeinsam für die Kosten aufzukommen. Ich bin der Ansicht das man in dieser Thematik nicht nur vom Verursacherprinzip sprechen darf, sondern auch vom Verbraucherprinzip. Zu Ihrem Einwand, dass durch die erheblichen Endlagerungskosten und dem fehlenden Zuschlag auf Atomstrom eine Art Wettbewerbsverzerrung vorliegen könnte, möchte ich bemerken, dass wir am 6. Juni 2008 alleine vier Gesetze zur Förderung Erneuerbarer Energien verabschiedet haben.
Alle sind mit erheblichen Fördermitteln verbunden.
• Novelle der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Ziel: Verdopplung des Anteils von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung bis 2020 auf 25%)
• Novelle des Energie-Wirtschafts-Gesetzes zur Liberalisierung des Messwesens (Ziel: Zügige Verbreitung von neuen Technologien im liberalisierten Strom-Messwesen zur zeitgenauen Verbrauchsmessung als Voraussetzung für Stromeinsparungen)
• Einführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (Ziel: Erhöhung des Anteils von erneuerbaren Energien am Wärmeverbrauch auf 14% im Jahr 2020.
• Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (Ziel: Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromproduktion auf 30% bis 2020. Integration der Erneuerbaren Energien unter der Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit sowie Anreize für bedarfsgerechte Einspeisung des EE-Stroms.

Wenn Sie mit fehlenden Zuschlägen für Atomstrom argumentieren, dann könnte man die intensive Förderungen von erneuerbaren Energien als einen Ausgleich betrachten.

Sehr geehrter Herr Langer, ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weiter geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Carsten Müller MdB

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