Frage an Brunhilde Irber von Franz R. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Irber,
nachdem das Bundesverfassungsgericht nun die Rechtmäßigkeit des EEG 09 bestätigt hat, liegt es am Bundestag, dem Vorschlag des Bundesrats bzgl. des Bestandschutzes von Biogasaltanlagen zuzustimmen! Konkret geht es dabei um die Bundestagsdrucksache 16/11833. Kommentaren des Bundesumweltministers Gabriel sowie anderer SPD Politiker entnehme ich, dass die SPD diesem Vorschlag des Bundesrats negativ gegenübersteht. Dies ist auch in F.A.Z., 03.02.2009, No. 28 / Page 11, sowie im Handelsblatt No. 029 dated 11.02.09, page 19 nachzulesen. Logische Konsequenz einer strikten Anwendung der EEG Novelle 09 auf Biogasparks wäre aufgrund der Neudefinierung des Anlagenbegriffs der Bankrott, da sich die Einspeisetarife pro kWh drastisch verringern würden. Erläutert man dieses Szenario anhand der Biogasanlagenagglomeration in Penkun, so müssten dort 40 Biogasmeiler geschlossen werden. Dies wiederum würde für zahlreiche Privatinvestoren den unwiederbringlichen Verlust von 80 Mio. € bedeuten, da ein wirtschaftlicher Betrieb unter diesen Umständen nicht mehr möglich ist.(siehe: http://www.doricassetfinance.com/de/press_reviews/0902_focus_pleite-per-gesetz.pdf ). Dies hätte einen Verlust von Arbeitsplätzen, sowie erhebliche Belastungen für den Fiskus, wegen der resultierenden Sonderabschreibungenzur Folge. Außerdem kommt eine derartige Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen hier einer Enteignung der Privatinvestoren gleich! Man muss sich schon vor Augen halten, dass hier nicht der Geldadel abgestraft wird, der riskante Geschäfte am Geldmarkt getätigt hat. Vielmehr trift es hier den Mittelstand, das Rückgrat der Gesellschaft, der hier mit vereinten Kräften sinnvoll in die zukünftige Energieversorgung Deutschlands investieren wollte. Abschließend deshalb meine Frage ob Sie sich hier der Haltung Ihrer Fraktion, oder Ihrem Gewissen und Ihrem Wähler verpflichtet fühlen, bzw: wie stehen Sie zu dem Bestandsschutz für Altanlagen?
Mit freundlichen Grüßen
Franz Rinagel
Sehr geehrter Herr Rinagel,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Neudefinition des Anlagenbegriffs bzw. zum Bestandschutz für Altanlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz von 2009 (EEG 2009).
Der Bundesrat hat im November 2008 einen Änderungsantrag zum EEG beschlossen, der die Anwendung des § 19 EEG nur für Neuanlagen gelten lassen will. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2009 empfohlen, den Ausgang von Verfassungsbeschwerden und Anträgen auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zur Geltung des § 19 EEG für bestehende Anlagen, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, abzuwarten.
Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht am 18.02.2009 den Antrag einer Betreiberin eines Bioenergieparks, § 19 Abs. 1 EEG im Wege einer einstweiligen Anordnung einstweilen außer Kraft zu setzen, abgelehnt. Die Ablehnung begründet das Bundesverfassungsgericht damit, dass § 19 Abs. 1 EEG verhältnismäßig sei und dem legitimen Ziel diene, eine unnötig hohe finanzielle Belastung der Netzbetreiber, Letztversorger und schließlich der Stromkunden zu ermeiden. Daraus leiten wir andererseits aber auch ab, dass für Anlagen, in jedem Fall ein Bestandsschutz bei Dauer und Höhe der Vergütung gilt, bei denen die Vergütung nicht rechtsmissbräuchlich beantragt worden ist.
Ausdrücklich nicht Gegenstand des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht war die Frage, ob auch mehrere unabhängig voneinander errichtete Einzelhofanlagen verschiedener Betreiber erfasst werden. Sofern einzelne Biomasseanlagenbetreiber nun befürchten, zu Unrecht vom Netzbetreiber die höhere Vergütung versagt zu bekommen, sollten sie sich an die Clearingstelle wenden, die zur Klärung solcher Streitigkeiten vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit errichtet worden ist.
Fakt ist, dass einzelne Betreiber bestehende Vollzugslücken trotz Kenntnis des § 3 Absatz 2 EEG rechtswidrig ausgenutzt haben, indem sie ihre Anlagen gleichwohl modulartig aufgebaut haben, um die hohe Vergütung für Kleinanlagen zu erhalten. Aufgrund dieser missbräuchlichen Nutzung des Anlagenbegriffes ist der Gesetzgeber zur erneuten Prüfung gezwungen worden.
Was Ihre Frage nach meiner Meinung zum Bestandschutz für Altanlagen betrifft, haben Sie sicherlich Verständnis dafür, dass solche Gesetzgebungsprozesse einer gründlichen und sachlichen Prüfung bedürfen. Wir werden deshalb zunächst die Musterverfahren bei der Clearingstelle zum Anlagenbegriff beobachten und danach entscheiden, ob ein Anpassungsbedarf beim EEG 2009 besteht.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und darf Ihnen versichern, dass ich mich zu jeder Zeit meiner nunmehr 15-jährigen Tätigkeit als Bundestagsabgeordnete meinem Gewissen und meinen Wählern verpflichtet gefühlt habe. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ich mich der Expertise ausgewiesener FachpolitikerInnen meiner Fraktion in bestimmten Fragestellungen bediene.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bruni Irber