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Frage von V. M. •

Frage an Bernhard Brinkmann von V. M. bezüglich Familie

Nach geltender Rechtlage gem. BGB 1615 l erwirbt eine Mutter aus Anlass der Geburt zusätzlich zum Kindesunterhalt einen weiteren
Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Für den Fall der Kindsbetreuung durch den Vater des Kindes gilt entsprechendes v.v.. Welchen Standpunkt
vertreten Sie zu dieser Rechtssituation? Und welche der beiden nachfolgend genannten OLG-
Urteile befürworten Sie?

Laut OLG Hamm (Az. 5 UF 262/04 vom 27.08.2004) herrscht eine Ungleichbehandlung beim Unterhalt für Mütter ehelicher und nicht ehelicher Kinder. Während Verheiratete nach einer Trennung bis zu 15 Jahren und unter bestimmten Voraussetzungen lebenslang Unterhalt bekämen, seien es bei ledigen Müttern "nur" drei Jahre. Der Bundesgerichtshof hat eine Revision einer nichtehelichen Mutter angenommen, die die Beschränkung des Unterhalts auf 3 Jahre für verfassungswidrig hält. Die Zulassung könnte ein Indiz sein, dass der BGH diese Auffassung auch teilt.

Das OLG Nürnberg urteilt (Az. 10 UF 1677/02), eine Frau, die ein uneheliches Kind zur Welt
bringt, kann vom Vater nicht über das dritte Lebensjahr hinaus Unterhalt verlangen. Die Mutter ist das Risiko einer Alleinerziehenden eingegangen und muss auch die Folgen tragen.

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