Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin Bas, Wieso ist die EU-Charta der Rechte Pflegebedürftiger mit dem Recht auf Aufklärung über medizinische Behandlungen und Einwilligung kein deutsches Recht?
Sehr geehrte Frau Bas,
mein Rechtsweg für die Rechte Pflegebedürftiger: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (in Stein gemeißelt vom BGH im Urteil v. 02.04.2019, der aber zum Recht auf Aufklärung und Einwilligung in medizinische Behandlungen geschwiegen hat), führt mich jetzt mit einer Beschwerde wegen Verletzung der Menschenrechte meiner pflegebedürftigen Mutter Ingeborg Kober vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, nachdem das BVerfG es mit Beschluss abgelehnt hatte, sich mit meiner Verfassungsbeschwerde zu befassen. Das Recht auf Aufklärung und Einwilligung ist letztlich zurückzuführen auf die Nürnberger Ärzteprozesse. Niemand darf wieder Objekt ärztlicher Willkür werden,
wie der Bruder meines Vaters, um den mein Vater ein Leben lang getrauert hatte, weil er wehruntauglich wegen eines steifen Beines war und zum Tötungsobjekt wurde. Wer entscheidet heute, ob ein Leben lebenswert ist? Der Pflegebedürftige mit einer lebensbejahenden Patientenverfügung oder Ärzte?
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Frage. Aufgrund der Gewaltenteilung bzw. der Trennung von Judikative und Legislative ist es mir als Abgeordnete nicht möglich, Ihren Einzelfall aus juristischer Perspektive zu bewerten oder zu kommentieren. Gerne gehe ich aber soweit es mir möglich ist, auf die von Ihnen genannten Punkte ein.
Zu den rechtlichen Grundlagen: Die Rechte pflegebedürftiger Menschen ergeben sich aus in unserem Land auf nationaler Ebene aus einer Reihe von Gesetzen, etwa dem Grundgesetz oder den Sozialgesetzbüchern. Auch in internationalen und europäischen Rechtstexten werden die Rechte erwähnt. Dazu zählen vor allem die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die Europäische Sozialcharta und die Charta der Rechte der EU. In der deutschen Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen (Pflege-Charta) werden die Rechte pflegebedürftiger Menschen zusammengefasst dargestellt und konkret beschrieben. Diese fasst auch die Rechte aus der Charta der EU, die Sie genannt haben, zusammen. Weitere Informationen dazu finden unter folgendem Link: https://www.zqp.de/thema/rechte-pflegebeduerftiger-menschen/.
Die Rechte auf Aufklärung und auf Einwilligung von pflegebedürftigen Menschen sind im deutschen Recht geregelt. Die Regelungen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den § 630a bis 630h. Konkrete Regelungen zu Aufklärungspflichten durch die Behandelnde oder den Behandelnden finden sich im § 630e BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630e.html. In der deutschen Pflege-Charta ist das Recht auf Information, Beratung und Aufklärung in Artikel 5 verankert. Dies schließt medizinische und pflegerische Aufklärung und Beratung ein; mehr dazu finden Sie auch unter: https://www.wege-zur-pflege.de/pflege-charta.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema empfehle ich Ihnen, sich auch direkt an die für Gesundheit und Pflege zuständige stellvertretende Fraktionsvorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Dagmar Schmidt, oder die Sprecherin der Arbeitsgruppe Gesundheit der SPD-Bundestagsfraktion, Heike Baehrens, zu wenden. Sie sind für dieses Anliegen die richtigen Ansprechpartnerinnen. Gegebenenfalls ist auch der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Stefan Schwartze, ein passender Ansprechpartner für Ihre Anliegen.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir Kontakt aufzunehmen. Zum Beispiel über: https://www.bundestag.de.
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas