Ist sich die Politik der Folgen einer Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für (private) Musikschulen bewusst?
Sehr geehrte Frau Köbberling,
die frühzeitige Schulung für die Beherrschung eines Instruments ist Voraussetzung
für ein Musikstudium im künstlerischen oder pädagogischen Bereich.
Die Vorbereitung auf den Musikerberuf beginnt mit der musikalischen Früherziehung.
Sie legt ebenso wie der Anfangsunterricht den Grundstein für das Erlernen eines Instruments.
Aber: Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird zunehmend gekürzt und oft fachfremd gelehrt.
Somit wächst die Bedeutung der (privaten) Musikschulen für die musikalische Bildung in Deutschland.
Eine Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung würde zu einer extremen Verteuerung von
Musikunterricht führen.
Abmeldungen auf breiter Front und der damit verbundene fehlende Zugang zu musikalischer Bildung würden einen großen gesellschaftlichen Schaden bedeuten.
Daher gehört Unterricht an Musikschulen und von privaten Instrumentallehrern umsatzsteuerbefreit.
Johannes K.
Sehr geehrter Herr Johannes K.,
vielen Dank für Ihre Frage! Die Musikschulen sind ein wichtiger Bestandteil der Bildung in Rheinland-Pfalz, die zudem in einer Weise zum Kulturerhalt beitragen, die Regelschulen nicht leisten können.
Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, welche der Bund erhebt. Auf die Gesetzesverfahren auf Bundesebene habe ich als Landtagsabgeordnete nur einen sehr begrenzten Einfluss. Nichtsdestotrotz ist das Thema in unserer Landtagsfraktion bekannt und man ist mit dem Landesamt für Finanzen darüber im Gespräch. Ich hoffe, dass sich diesbezüglich bald neue Erkenntnisse ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Anna Köbberling
Sehr geehrter K.,
ich danke Ihnen noch mal für Ihre Ausführungen und die offene Schilderung Ihrer Sorgen hinsichtlich einer möglichen Umsatzsteuerpflichtigkeit des Unterrichts an (privaten) Musikschulen. Wie angekündigt, stehen wir zu der Thematik im engen Austausch und haben neue Erkenntnisse erlangen können.
Ich darf zunächst klarstellen, dass keineswegs eine Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung geplant ist. Musikunterricht kann auch nach der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG als Ausbildungsleistung steuerfrei sein. Die Änderungen haben nicht zum Ziel, die Umsatzsteuerfreiheit einzuschränken. Vielmehr geht es um eine notwendige Anpassung der nationalen Regelungen an verbindliche europäische Vorgaben.
Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 21 RegE JStG 2024 deutlich gemacht, dass auch Leistungen, die auf eine Aufnahmeprüfung an einer Hoch- oder Fachhochschule vorbereiten, begünstigte Ausbildungsleistungen darstellen. Als Beispiel wird der Musikunterricht genannt. Entscheidend ist dabei, dass der Musikunterricht grundsätzlich geeignet ist, auf eine solche Prüfung vorzubereiten. Damit kann der Musikunterricht sowohl für Kinder als auch für Erwachsene auch künftig steuerfrei sein.
Auch die geplante Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens soll zu keiner Schlechterstellung von Bildungsträgern führen. Vielmehr entfällt hierdurch der bislang „geteilte“ Rechtsweg zwischen Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit; zudem sollen hierdurch Bürokratie und Kosten verringert werden. Darüber hinaus ermöglicht die Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens eine bundesweit einheitliche Handhabung, weil die Frage der Steuerbefreiung nun einheitlich in der Hand der Finanzverwaltung liegt. Ziel ist es, die Rechtssicherheit zu erhöhen.
Zusammenfassend gesagt, ist es meinen Kolleg:innen und mir ein Anliegen, dass die – wie dargelegt notwendigen – Änderungen im Bereich des Umsatzsteuergesetzes nicht zu finanziellen Mehrbelastungen führen.
Mit freundlichen Grüßen
Anna Köbberling