Frage an Anja Karliczek von Thomas S. bezüglich Bildung und Erziehung
Guten Tag Frau Karliczek.
Guten Tag Team Anja Karliczek,
In einer an Ihre Adresse gerichteten Fragestellung weist der Fragesteller darauf, dass seiner Einschätzung zur Folge Erzieher viel zu wenig Geld verdienen und zu wenig Anerkennung erhalten würden.
Er fragt was Sie davon halten würden Erzieher mit Lehrern gleich zu stellen?
Zitat Ihrer Antwort:
"Sehr geehrter Herr (...),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Dazu können wir leider gar nichts sagen, daher wäre eine Antwort eine reine Spekulation. Bitte wenden Sie sich an das Schulministerium in Rheinland-Pfalz.
Mit freundlichen Grüßen
Team Anja Karliczek"
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/anja-karliczek/fragen-antworten/566057
Diese Antwort stößt auf mein Unverständnis.
Frage 1:
Warum können Sie Frau Karliczek und Ihr Team zu dem benannten Sachverhalt "leider gar nichts" sagen?
Frage 2:
Warum soll eine auf den benannten Sachverhalt bezogene Antwort einer reinen Spekulation gleich kommen?
Frage 3:
Sie verweisen den Fragesteller an das Schulministerium in Rheinland-Pfalz.
Fällt für Sie die benannte Frage bzw. der von dieser berührte Sachverhalt in die alleinige Zuständigkeit der Länder?
Frage 4:
Sollten Sie Frage 3 bejahen, wie würden Sie diese Sichtweise begründen?
Frage 5:
Könnte es nicht Sinn machen bundesweit einheitlich ein Zeichen für eine Besserstellung der Erzieher/innen zu setzen?
Frage 6:
Sind Sie Frau Karliczek als MdB für eine Besserstellung der Erzieher/innen?
Frage 7:
Wenn ja, werden Sie sich für eine solche Besserstellung einsetzen?
Frage 8:
Wenn ja, wie?
Viele Grüße, Thomas Schüller
Sehr geehrter Herr Schüller,
vielen Dank für Ihre Frage. Wie wir bereits erläutert hatten, ist der Bund für Ihre Fragestellung nicht zuständig. Eine Antwort wäre daher reine Spekulation. Bitte informieren Sie sich in den zuständigen Ministerien Ihres Bundeslandes.
Die Zuständigkeiten des Bundes sind im Grundgesetz unseres Landes festgelegt und es ist keinesfalls eine persönliche Ermessensfrage, ob man sich daran halten möchte oder nicht. Das verfassungsrechtlich geschützte förderale Grundprinzip hat sich bewährt. Zur Erläuterung der Zuständigkeiten möchten wir Ihnen einige Erläuterungen geben:
Die Verfassung legt fest, dass der Bund nur tätig werden darf, soweit ihm das Grundgesetz Zuständigkeiten überträgt (Art. 30 GG).
Bei der Gesetzgebung ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung insbesondere zuständig für folgende Bereiche:
• die außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 12 GG);
• die Regelung der Ausbildungsbeihilfen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG);
• die Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG), wobei hier die Länder abweichende Regelungen treffen dürfen.
• die Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG)
Das Zusammenwirken von Bund und Ländern in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung ist in dem zuletzt zum 1. Januar 2015 geänderten Art. 91b GG geregelt.
• Art. 91b GG ist die zentrale verfassungsrechtliche Bestimmung für die gemeinsame Förderung von Wissenschaft Forschung und Lehre durch Bund und Länder. Nach dieser Vorschrift können Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Beispiele: Förderung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen; Hochschulpakt, Exzellenzstrategie, Pakt für Forschung und Innovation, Qualitätspakt Lehre, Qualitätsoffensive Lehrerbildung) zusammenwirken (Art. 91b Abs. 1 GG).
• Mit der vom BMBF vorgeschlagenen und am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung von Art. 91b GG wurden die Kooperationsmöglichkeiten von Bund und Ländern im Wissenschaftsbereich in Fällen überregionaler Bedeutung deutlich erweitert. Bund und Länder können nun noch wirksamer als bisher gemeinsame Schwerpunkte setzen und Profilbildungen vornehmen, mit denen die Leistungsfähigkeit der deutschen Wissenschaftslandschaft und ihre Exzellenz in Breite und Spitze verbessert werden. Die Grundgesetzänderung ermöglicht, dass der Bund nunmehr Hochschulen, einzelne Institute oder Institutsverbünde auch langfristig fördern kann. Zuvor war eine Förderung nur über befristete Programme möglich. Mit der Änderung von Art. 91b GG können Bund und Länder zudem die Kooperation von Hochschulen und außeruniversitären Einrichtungen (Beispiele: KIT, BIG) wesentlich einfacher und effizienter unterstützen.
• Über Art. 91b Absatz 2 GG können Bund und Länder zudem zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich (Beispiele: Nationale und internationale Bildungsberichterstattung) und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Team Anja Karliczek