Frage an Anette Metzger von Bernd R. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Metzger,
als Bundestagskandidatin der Familienpartei möchte ich Ihnen freundlichst folgende Fragen stellen.
Wenn minderjährige Kinder von Jugendamt befragt werden welche Mindestanforderung muß hierzu die Rechtsmittelbelehrung besitzen?
In den seriösen wissenschaftlichen Veröffentlichungen wurde hierzu nach meiner Kenntnis nichts vorgetragen, was juristisch belastbar wäre.
Gibt es Ihres Wissens Unterschiede hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrungen bei ärztlichen Begutachtungen in Sorgerechtsangelegenheiten bei minderjährige Kinder nach § 159 FamFG und Befragungen durch Mitarbeiter von Polizeibehörden, Jugendämtern sowie durch psychologische und medizinische Sachverständige, Verfahrensbeistände, Staatsanwälte, Richter und Pädagogen?
Ich würde mich über eine Antwort mit Quellenangaben sehr freuen die auch § 1618a BGB und die hieraus ergebende Verwirkung zwischen Kindern und Eltern berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Rieder
Sehr geehrter Interessent ,
herzlichen Dank an Ihrem Interesse an der Familien-Partei Deutschlands. Gerne werde ich versuchen, Ihnen Ihre Anfrage beantworten. Ich bitte um Verständnis, da dies ein juristisches Fachthema , das im hypothetisch-rechtswissenschaftlichen Bereich anzusiedeln ist, ich Ihnen nicht sofort Antwort geben konnte. Ich habe diese Frage bereits an unsere Juristen weitergeleitet, da wie mir scheint, dies ein Punkt bezüglich unseres Programmes , Wahlrecht ab Geburt , relevant sein Könnte, da Kinder in unserer Gesellschaft und auch in unserem Wahlprogramm und unsere Zukunft sehr wichtig sind. Dies kann man Z. B. an unseren Themen : Familiensplittung, Familienkasse zum Ausbau des Generationen-Vertrages festmachen. Wir setzen uns ein für eine nachhaltige Gesellschaftsentwicklung.
So weit mir bekannt, wird in vielen Fällen vor Gericht nach 158 FamFG ein Verfahrenspfleger / Anwalt des Kindes durch den Richter für das Kind eingesetzt. Dessen Aufgabe ist es, sich für die Rechte des Kindes einzusetzen und das Kind in dem Kindesalter angepasster Weise über Ablauf und Folgen der Verhandlung zu informieren. Der Verfahrensbeistand vertritt das Kind in Verhandlungen bis zur endgültigen Rechtskraft und nimmt für das Kind alle zugelassen Rechtsmittel war. Dennoch kann es zu einer Anhörung des Kindes nach §159 FamFG kommen. Hier ist es auch Aufgabe des Verfahrensbeistandes eine Inaugenscheinnahme zum frühestmöglichen Termin , am besten jedoch ausserhalb der Verhandlung vorzuschlagen.
In allen anderen von Ihnen genannten Situationen sind , meines Erachtens, keine Verfahrensbeistände für das Kind tätig. Hier tragen die Eltern für das Kind die Sorge und sind dem Kind nach § 1618a Beistand schuldig und vertreten dieses, so dass etwaige Rechtsmittelbelehrungen an die Eltern bzw. den /die Sorgerechtsinhaber gerichtet werden.
Mit freundlichem Gruß
Anette Metzger